Das Restrukturierungsverfahren dient der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Daher sind die Eröffnungsvoraussetzungen der akuten Zahlungsunfähigkeit weit nach vorne vorverlagert.
Präventive Eröffnungsgründe
Von Natur aus sind die Sanierungsmaßnahmen vielmehr für Unternehmen bestimmt, die zwar in Not geraten sind, dennoch hohe Chancen auf das Überleben haben. Bei diesen Unternehmen liegt die akute Zahlungsunfähigkeit grds. nicht vor. Das polnische Restrukturierungsrecht steht grds. auch zahlungsunfähigen Schuldnern zur Verfügung, zielt aber insbesondere auf die Unternehmen, die entweder überschuldet oder erst drohend zahlungsunfähig sind. Was bietet das Restrukturierungsverfahren an, lesen Sie hier.
Überschuldung
Das Restrukturierungsrecht bedient sich einer breiten Definition der Zahlungsunfähigkeit. Als zahlungsunfähig gelten nicht nur illiquide, aber auch überschuldete Unternehmen. Eine Handelsgesellschaft gilt als überschuldet, wenn ihre Geldverbindlichkeiten den Wert des Vermögens überschreiten und dieser Zustand seit mehr als 24 Monaten besteht. Jede Unterbrechung der Überschuldungsdauer hat zur Folge, dass die 24-monatige Frist erneut zu laufen beginnt.
Die Ermittlung der Überschuldung bedarf einer Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft. Unter Aktiva sind nur diejenigen Vermögensteile zu fassen, die zur Insolvenzmasse gehören würden. Künftige und aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sowie Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen sind bei der Auswertung der Passiva nicht zu berücksichtigen. Alle Gesellschaftsgegenstände sind grds. in Höhe ihres Marktwertes anzusetzen. Daher bedarf in der Praxis eine schlüssige Bewertung der Zuziehung eines Sachverständigen. Im Gegensatz zum deutschen Recht, ist bei der Ermittlung der Überschuldung eine etwaige positive oder negative Fortführungsprognose ohne Belang.
Das Gesetz sieht eine wiederlegbare bilanzielle Vermutung vor, nach der die Überschuldung der Gesellschaft in der Regel dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die bestehenden Verbindlichkeiten, ausgenommen etw. Rückstellungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, die Summe der Aktiva überschreiten und dieser Zustand seit mehr als 24 Monaten andauert.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner ist drohend zahlungsunfähig, wenn seine wirtschaftliche Lage zeigt, dass er in kurzer Zeit zahlungsunfähig werden kann, d.h.:
– wenn der Schuldner in kurzer Zeit nicht mehr fähig sein wird, seinen Zahlungspflichten nachzukommen
oder
– wenn dem Schuldner eine Vermögensunterdeckung droht.
Im Vergleich zum deutschen Recht ist der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit viel breiter und umfasst auch die Fälle, die als drohende Überschuldung nach § 19 InsO zu bezeichnen wären. Wie die drohende Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln ist, hängt grds. davon ab, um welche Form der Zahlungsunfähigkeit es sich handelt. Die Ermittlung der drohenden Überschuldung folgt die oben beschriebenen Regeln. Sie liegt grds. erst dann vor, wenn die Unterdeckung im schuldnerischen Vermögen bereits vorliegt und mit genügender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Überschulung mindestens 24 Monate dauern wird. Als Prüfungsmaßstab für die Ermittlung der drohenden Illiquidität gilt die akute Illiquidität (dazu lesen Sie hier).