Ab dem 1. Januar 2019 hat jeder, der eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen oder einer bestehenden Gewerkschaft beizutreten.
Das Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Änderung des Gesetzes über Gewerkschaften und einiger anderer Gesetze, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, führt große und revolutionäre Änderungen ein.
Gewerkschaften für alle
Die Neuerung, die ab dem 1. Januar 2019 gilt, ist die größte Änderung des polnischen Gewerkschaftsgesetzes seit dessen Erstverabschiedung. Dies ist eine revolutionäre Änderung, da auch Personen, die aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen wie Dienstleistungs- oder Werkverträge beschäftigt sind, jetzt das Recht haben, Gewerkschaften zu bilden oder bestehenden Gewerkschaften beizutreten. Bei Unternehmen, in denen die meisten Mitarbeiter auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge beschäftigt sind, kann diese Neuregelung zur Entwicklung des gewerkschaftlichen Organisationsgrades beitragen. Bisher konnten nur Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgesetzbuches (d.h. jene, die auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind) Gewerkschafter werden.
Was ist der Grund dieser Änderung? Sie ist Folge eines schon im 2015 ergangenen Urteils des Verfassungsgerichtshofes. Der Verfassungsgerichtshof war der Meinung, dass der Kreis der zur Gründung von Gewerkschaften berechtigten Personen zu eng im Vergleich zu den Verfassungsgarantien ist.
Jeder Unternehmer muss jetzt mit Gründung einer Gewerkschaft in seinem Betrieb rechnen
Arbeitgeber beurteilen die Gewerkschaften gewöhnlich als Risiko. Nun müssen alle Unternehmer damit rechnen, dass in ihren Unternehmen Gewerkschaften gegründet werden können, weil die zivilrechtliche Beschäftigung nicht mehr vor diesem Risiko schützt. Es gibt viele Unternehmen, in denen die Personalabteilungen sich am Kollektivarbeitsrecht bisher nicht interessiert haben, weil bei ihnen keine Gewerkschaften bisher funktioniert haben. Nun ist auch hier die Kenntnis dieser Bestimmungen notwendig.
Einfluss auf innenbetriebliche Regelungen
Besteht in einem Betrieb mehr als eine Gewerkschaftsorganisation, so schützt grundsätzlich jede von ihnen die Rechte und vertritt die Interessen ihrer Mitglieder. Aufgrund des Gesetzes über Gewerkschaften und des Arbeitsgesetzbuches sind u.a. Arbeitsordnung, Entgeltsordnung, Preis- und Prämienordnung sowie Urlaubspläne mit der Gewerkschaft abzustimmen. Die Erweiterung des Kreises der Gewerkschaftsmitglieder hat zur Folge, dass die Verhandlung von für Arbeitsverhältnisse wichtigen Dokumenten, darunter innenbetrieblichen Regelungen, nun mit Teilnahme von Personen erfolgt, die keine Arbeitnehmer sind.
Der Gesetzgeber scheint dieses Risiko erkannt zu haben und hat somit eine Abhilfemaßnahme eingeführt. Bestehen mehrere Gewerkschaftsorganisationen in einem Unternehmen und soll zwischen Gewerkschaftsorganisationen keine Vereinbarung getroffen werden, so wird das Recht zu einer Stellungnahme in den o.g. Angelegenheiten nur den repräsentativen Gewerkschaften, denen jeweils mindestens 5 Prozent der Arbeitnehmer gehört, eingeräumt. Diese Regelung soll die Mindestbeteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Vereinbarung betrieblicher Ordnungen und anderer Arbeitnehmer betreffenden Dokumente gewährleisten.
Prüfung der Gewerkschaftsgröße durch Gericht
In den neuen Regelungen ist auch eine Chance für Unternehmer, bei denen die Gewerkschaften bereits funktionieren, zu sehen. Bisher verfügten sie über keine rechtlichen Maßnahmen, um die Größe der Gewerkschaft zu überprüfen, obwohl dies beispielsweise für die Anzahl der besonders geschützten Aktivisten oder die Gewährung der Repräsentativität der Gewerkschaft von Bedeutung ist. Seit dem 1. Januar haben Unternehmer ein gesetzliches Instrument zur Überprüfung der Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder. Der Arbeitgeber kann einen Einwand gegen die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder erheben. Um die Befugnisse der Gewerkschaftsorganisation weiter zu genießen, muss die Organisation dann auf eigenen Antrag die Anzahl ihrer Mitglieder durch das Gericht prüfen und feststellen lassen.
