Das Oberste Gericht verschärft erneut Haftungsregeln für Geschäftsführer polnischer GmbH. Nun haften sie für GmbH-Verbindlichkeiten auch im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Am 30. Januar 2019 erging ein wichtiges Urteil des polnischen Obersten Gerichts. Es betrifft die Haftung der Geschäftsführer polnischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) im Falle einer verspäteten Insolvenzantragstellung. Das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch besagt hierzu, dass ein Geschäftsführer, der den Insolvenzantrag nicht binnen 30 Tagen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft stellt, haftet den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber und zwar mit dem ganzen Privatvermögen [mehr dazu finden Sie hier].
Nun hat das Oberste Gericht entschieden, dass diese Haftung auch solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfasst, die erst nach der Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind. Dies setzt voraus, dass diese Verbindlichkeiten mit einem Rechtsverhältnis verbunden sind, das schon vor der Insolvenzantragstellung bestand, welche aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können. Dazu zählen insbesondere dem Insolvenzverwalter auferlegte Prozesskosten in einem Gerichtsverfahren, das von einem Gläubiger der Gesellschaft gegen den Insolvenzverwalter geführt wurde.
Mit dem Urteil wurde die sonst schon strikte Haftung der Geschäftsführer poln. GmbH weiter verschärft. Dies verdeutlicht nochmals, wie wichtig es ist, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens laufend zu kontrollieren und in Krisenfällen geeignete Maßnahmen schnell einzuleiten.
