Das Verfahren kann aber dennoch eingeleitet werden.

Antragsrecht

In Polen wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt ist vor allem der Schuldner. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so sind zur Antragstellung jene Personen berechtigt, die den Schuldner nach außen vertreten und seine Geschäfte führen. Im Falle einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) sind dies grds. nur die Mitglieder des Vertretungsorgans, d.h. Geschäftsführer (czlonkowie zarzadu), und nicht die Gesellschafter. Anders als in Deutschland sind die Gesellschafter zur Antragstellung auch dann nicht berechtigt, wenn die Gesellschaft führungslos geworden ist. Die Gesellschaft ist führungslos, wenn die Geschäftsführer abberufen wurden oder ihr Amt niedergelegt haben. Wenn die Gesellschaft daneben zahlungsunfähig geworden ist und die Gesellschafter sie nicht mehr retten wollen, so stellt sich die Frage, wie weiter vorzugehen ist.

Neuer Geschäftsführer

Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern unterliegt grds. der Bestimmung der Gesellschafter. Sie können also einen neuen Geschäftsführer bestellen und ihn mit der Antragstellung beauftragen. Dieses Szenario birgt auch gewisse Risiken. Jeder Geschäftsführer, der die Geschäfte der Gesellschaft führt, wenn diese zahlungsunfähig ist, kann unter Umständen persönlich in Haftung genommen werden. Zwar bestehen einige Möglichkeiten, sich von der Haftung zu befreien. Es kann aber schwierig sein, eine Person zu finden, die bereit wäre, ein solches Risiko zu übernehmen.

Gesellschafter als Gläubiger

Sind die Gesellschafter nicht imstande, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, so heißt es aber nicht, dass sie gar nichts machen können. In vielen Fällen sind die Gesellschafter auch Gläubiger der Gesellschaft aufgrund von verschiedenen Kauf- oder Mietverträgen. Da die Gläubiger auch antragsberechtigt sind, können die Gesellschafter dann doch den Antrag stellen und somit das Insolvenzverfahren einleiten lassen. Im Antrag sollen sie ihre Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Wird der Antrag gestellt, so bestellt das Insolvenzgericht einen Notgeschäftsführer, der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaft vertritt.

Bei Antragstellung sollen die Gesellschafter allerdings darauf achten, den Antrag ordentlich abzufassen, damit er nicht zurückgewiesen oder abgelehnt wird.