Immer häufiger wird in Polen das Verfahren zur Feststellung eines Vergleiches eingeleitet. Es bietet eine interessante Alternative für Unternehmer in Krise.
Ende 2016 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen veröffentlicht. Die Kommission bestrebt, präventive Sanierungsmaßnahmen in Europa einzuführen und zu popularisieren. Die Arbeiten am Richtlinienvorschlag sind im Gang und die neuen Vorschriften könnten schon nächstes Jahr in Kraft treten. Der Vorschlag löst Diskussionen aus, wie die nationalen Rechtsordnungen an die geplanten Vorschriften angepasst werden sollen. Dieses Problem trifft auf Polen nicht zu. Hier wurde ein präventives Restrukturierungsverfahren schon mit Wirkung zum 1.01.2016 eingeführt und es gewinnt seither immer mehr an Popularität unter den Unternehmern.
Es handelt sich um das sog. Verfahren zur Feststellung eines Vergleiches (postępowanie o zatwierdzenie układu). Es ermöglicht dem Schuldner, einen Vergleich mit den Gläubigern außergerichtlich abzustimmen, abzuschließen und danach durch das Gericht nur feststellen zu lassen.
Die Mitwirkung des Gerichts an der Restrukturierung des Schuldners ist erheblich begrenzt. Es prüft nur, ob beim Abschluss des Vergleiches die geltenden Vorschriften nicht verletzt wurden. Es erfolgt weder eine Bewertung der Sanierungsaussichten noch eine materielle Prüfung des Restrukturierungsplanes. Da die Sanierungsaussichten des Schuldners von der Feststellung des Vergleiches abhängig sind, geht das Gericht schnell vor. Es stellt den Vergleich innerhalb von zwei Wochen ab der Einreichung des Antrages fest.
Der Schuldner handelt im Verfahren nicht allein, sondern er wählt einen Restrukturierungsberater und schließt mit ihm einen Vertrag ab. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht an den Restrukturierungsberater nicht über. Unter Mitwirkung des Restrukturierungsberaters erfolgt jedoch die Erstellung eines Restrukturierungsplanes sowie die Vergleichsabstimmung mit den Gläubigern. Der Plan stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Makroumwelt des schuldnerischen Unternehmens dar. Es sollen auch die bereits eingeführten und geplanten Sanierungsmaßnahmen beschrieben werden. Neben dem Restrukturierungsplan sind die sich auf ihn stützenden Vergleichsvorschläge den Gläubigern zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt schriftlich. Die Wahlkarten sind dem Antrag auf Vergleichsfeststellung beizulegen.
Die Durchführung des Verfahrens setzt voraus, dass die Summe der strittigen Gläubigerforderungen nicht höher als 15% der Gesamthöhe der Forderungen, die zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen, ist. Der Vergleichsabschluss bedarf grds. der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, wobei die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger zumindest 2/3 der Summe der Forderungen der Gläubiger betragen muss. Das Quorum beträgt 1/5 der Gläubiger. Die Abstimmung kann in den einzelnen Interessenklassen durchgeführt werden. An den Vergleich sind alle Gläubiger gebunden, es sei denn, sie wurden vom Schuldner nicht bekannt gegeben und nahmen am Verfahren nicht teil.
Das Verfahren gilt als eine interessante Alternative für Unternehmer, die in die Krise geraten sind. Das Verfahren kann schneller und vertraulicher durchgeführt werden. Gleichzeitig kann der Vergleich gleichenInhalt wie in jedem Restrukturierungsverfahren haben. Der Vergleich kann bspw. auf der Stundung oder Teiltilgung der Forderungen oder Umwandlung der Forderungen ins Eigenkapital beruhen.
Mehr darüber lesen Sie hier:
Aleksandra Krawczyk-Giehsmann: Polen | Präventive Restrukturierungsrahmen