Das Insolvenzgericht weist den Konkursantrag ab, wenn der Konkursantrag materiell unzulässig ist. Was bedeutet das eigentlich?
Abweisung mangels Masse
Das Gericht weist den Insolvenzantrag ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken oder nur ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Gericht kann den Konkursantrag auch dann abweisen, wenn das Vermögen des Schuldners in solchem Umfang dinglich belastet wurde, dass der gebliebene Teil des Vermögens nicht mal ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. Dingliche Belastung stellt z.B. Hypothek dar, die in Polen, im Gegensatz zu Deutschland, sehr populär ist.
Die Abweisung unterbleibt jedoch, wenn es glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung des Schuldnervermögens oder sonstige Handlungen des Schuldners unwirksam oder anfechtbar sind und nach den Umständen zu erwarten ist, dass für die Konkursmasse solche Vermögensteile gewonnen werden können, dessen Wert die Höhe der Verfahrenskosten überschreitet wird. Diese Regelung findet vor allem bei den Fremdanträgen Anwendung, wenn im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit der Schuldner bestimmte Handlungen vorgenommen hat, um sein Vermögen zu Lasten von Gläubigern beiseitezuschaffen. Sie erlaubt den Gläubigern doch zum Konkurs des Schuldners zu führen.
Abweisung wegen Streitigkeit der Forderung
Ferner weist das Gericht den Konkursantrag des Gläubigers ab, wenn der Schuldner beweist, dass die Forderung des Gläubigers umstritten ist und der Streit zwischen den Parteien schon vor der Konkursantragstellung entstanden worden ist. Die dahinter stehende Idee ist, dass es nicht die Aufgabe des Konkursgerichts ist, die Rechtsstreite zwischen den Parteien zu entscheiden. In solchem Falle soll der Gläubiger erst vor dem Zivilgericht einen Titel erlangen und ggf. danach einen Konkursantrag stellen. Zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung, kann der Gläubiger beim Zivilgericht einen Arrestantrag stellen.
Das Konkursrecht sieht keine Legaldefinition der umstrittenen Forderung vor. Grds. reicht es aus, wenn der Schuldner vor der Konkursantragstellung ausdrücklich seinen Widerspruch gegen die Forderung bekannt gemacht hat, wie etwa eine Zahlungsaufforderung abgelehnt hat. Verfügt jedoch der Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner, so reicht kein Widerspruch des Schuldners aus. Der Schuldner soll im Zivilverfahren die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigen.
Sonstige Gründe
Das Gericht weist den Konkursantrag auch dann ab, wenn es feststellt, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist, nur einen Gläubiger hat oder der antragstellende Gläubiger keine fällige Forderung gegen den Schuldner hat.
Der Konkursantrag wird dagegen nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nach der Antragstellung erfüllt wurde.
Der Beschluss ist sofort öffentlich bekanntzumachen. Dem Schuldner, dem Konkursverwalter und ggf. dem antragstellenden Gläubiger ist der Beschluss zu zustellen. Sie können ihn anfechten.
