Das Ziel jedes Restrukturierungsverfahrens ist die Annahme eines Vergleiches. Was passiert mit dem Verfahren und dem Schuldner wenn kein Vergleich angenommen wird?

Der Vergleichsabschluss bedarf grds. der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen (Kopfmehrheit). Die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger muss dabei zumindest 2/3 der Summe der Forderungen der abstimmenden  Gläubiger betragen (Summenmehrheit). Das Quorum beträgt 1/5 aller Gläubiger des Schuldners. Die Abstimmung kann auch in einzelnen Interessenklassen durchgeführt werden. In solchem Falle gelten die Summen- und Kopfmehrheit für jede Interessenklasse separat.

Die Nicht-Annahme des Vergleiches kann daher damit bedingt werden, dass entweder zur Gläubigerversammlung, in der über den Vergleich abgestimmt wurde, nicht genügend Gläubiger erscheinen oder die erforderliche Kopfmehrheit bzw. Summenmehrheit nicht erzielt wird.

Nehmen die Gläubiger den ihnen vorgeschlagenen Vergleich nicht an, so ist das Gericht verpflichtet, das Restrukturierungsverfahren einzustellen. Es kann keine zweite Abstimmung in demselben Restrukturierungsverfahren durchgeführt werden. Der Schuldner kann nur ein neues Restrukturierungsverfahren einleiten lassen. Dies birgt jedoch neue Kosten und einen neuen Zeitaufwand.

Deswegen ist es so wichtig, den Gläubigern solche Vergleichsvorschläge zu unterbreiten, die akzeptabel sind. Der Schuldner soll nicht vergessen, dass im Laufe des Verfahrens und sogar in der Gläubigerversammlung die Vorschläge geändert werden können. Wichtig ist also vor allem die Kommunikation zwischen dem Schuldner und den Gläubigern. Um die Nicht-Annahme des vorgeschlagenen Vergleiches nicht zu riskieren, soll der Schuldner mit seinen Gläubigern offen kommunizieren und nach einen Kompromisslösung suchen. Letztendlich sind es die Gläubiger, die über den Erfolg oder Misserfolg des Restrukturierungsverfahrens entscheiden.