Ab dem 1. Januar 2019 warten viele Neuigkeiten auf Arbeitgeber. Eine von diesen ist die Änderung der Grundsätze der Vergütungszahlung. Was genau ändert sich?

Gesetzliche Ausnahme wird endlich Regel

Zurzeit gilt der Grundsatz: die Auszahlung des Lohnes erfolgt in bar zu Händen des Mitarbeiters Will der Arbeitnehmer den Lohn auf sein Bankkonto bekommen, muss er eine entsprechende Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung gehört heute zu den Standarddokumenten, die man beim Beginn eines neuen Jobs unterzeichnet.

Was bisher als Ausnahme vorgesehen war, wird jetzt Regel. Ab dem 1. Januar 2019 muss der Arbeitnehmer keine gesonderte Erklärung abgeben, um das Arbeitsentgelt auf das Bankkonto zu bekommen. Der Arbeitgeber wird das Entgelt auf das von dem Mitarbeiter benannte Bankkonto überweisen. Will der Arbeitnehmer die Vergütung in bar ausgezahlt bekommen, muss er das dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mitteilen.

Neue Zahlungsweise

Ab 2019 können Mitarbeiter zwischen drei Zahlungsarten wählen:

  • Zahlung auf das vom Mitarbeiter benannte Bankkonto,
  • Zahlung auf ein neu zu eröffnendes Basiskonto, falls der Mitarbeiter noch kein Bankkonto hat,
  • Zahlung zu Händen.

Das Basiskonto ist ein Konto, das den Bankgrundgeschäften dient und für Personen vorgesehen ist, die ggf. noch kein Bankkonto haben, ihre Vergütung aber jetzt per Überweisung erhalten wollen. Seit August 2018 sind Banken verpflichtet, solche Konten kostenlos einzurichten und zu führen.

Neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber

Diese Änderung bringt neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber darf jetzt von dem Arbeitnehmer die Angabe von bestimmten persönlichen Daten verlangen (wie u.a. Vorname und Familienname; Geburtsdatum; Wohnanschrift und PESEL-Nummer). Ab dem 1. Januar 2019 wird dieser Katalog um eine neue Information erweitert: Nummer des Bankkontos, auf das die Vergütung ausgezahlt wird oder Abgabe der Erklärung über Zahlung der Vergütung zu Händen des Mitarbeiters.

Arbeitgeber haben 21 Tage (also bis zum 21. Januar 2019), um den Mitarbeitern die Pflicht zur Angabe der Bankkontonummer oder Abgabe der o.g. Erklärung mitzuteilen. Dann hat der Arbeitnehmer 7 Tage, um dieser Pflicht nachzukommen.

Höherer Mindestlohn

Bei der Zahlung des Entgelts ist auch die Anpassung des monatlichen Mindestarbeitsentgelts zu beachten. Der Mindestlohn wird 2019 PLN 2.250 brutto monatlich bzw. PLN 14,70 brutto pro Stunde betragen. Das monatliche Mindestarbeitsentgelt gilt für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt werden, sowie für Personen, die einen Dienstvertrag und einen Werkvertrag ausführen.

Arbeitsverträge müssen dementsprechend angepasst werden. Hat der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag die Vergütung in Höhe des Mindestlohnes bestimmt, muss er jetzt einen Nachtrag vorbereiten, um die neue Höhe der Vergütung dort anzugeben.

Die oben dargestellte Änderung ist nur eine von vielen Änderungen im Arbeitsrecht, die 2019 in Kraft treten. Über weitere werden wir in den nächsten Blog-Beiträgen informieren.