Das polnische Recht, ähnlich wie die Rechtsordnung in den Vereinigten Staaten oder in Deutschland, bietet das Sanierungsinstrument eines sogenannten „Pre-Packs“ an. Was ist das?
Vereinfacht dargestellt, kann beim „Pre-Pack“ das gesamte Unternehmen, ein Teilbetrieb oder wesentliche Gegenstände dessen im Zuge des Insolvenzverfahrens veräußert werden. Der Erwerber wird dabei gleichzeitig von der Haftung für Schulden des insolventen Unternehmers freigestellt, sogar diese, die erst im Laufe des Insolvenzverfahrens entstanden worden sind. Zielsetzung ist dabei, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmers aufrechtzuerhalten und fortzuführen.
Der Verkauf wird in zwei Phasen abgewickelt. Zunächst ist der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Dem Insolvenzantrag wird ein Antrag auf Genehmigung der Verkaufsbedingungen als Anlage beigefügt. Dieser muss wenigstens Angaben zum Preis und zum Erwerber enthalten und kann als Vertragsentwurf zur Unterzeichnung durch den Insolvenzverwalter ausgestaltet werden. An den Antrag ist die Beschreibung und Bewertung des kaufgegenständlichen Vermögensbestandteils anzuhängen.
Das Gericht gibt dem Antrag auf Genehmigung der Verkaufsbedingungen statt, sofern der Preis höher ist, als derjenige Betrag, der im Zuge des Insolvenzverfahrens bei der Liquidation nach den normalen Regeln erzielt werden könnte, abzüglich der Verfahrenskosten, die im gegebenen Fall im Zusammenhang mit der Liquidation zu tragen wären. Das Gericht kann dem Antrag auch dann stattgeben, wenn der Preis unterhalb, aber jedenfalls in der Nähe, des auf diese Weise ermittelten Betrages liegt und jedoch ein öffentliches Interesse oder, was wichtig ist, die Möglichkeit, das Unternehmen des Schuldners aufrechtzuerhalten, dafür spricht. Die Gestaltungsfreiheit beim Kaufpreis für den Kaufgegenstand ist nur dann beschränkt, wenn der Verkauf an eine mit dem insolventen Unternehmer verwandte oder verschwägerte Person erfolgen soll oder der Verkauf zwischen Gesellschaften, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören, erfolgt.
Im zweitem Schritt schließt der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag ab, grundsätzlich nicht später als innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft desjenigen Beschlusses, mit dem das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Verkauf genehmigt hat.
Der Mechanismus der vorbereiteten Liquidation dürfte eine interessante Alternative auch für ausländische Investoren sein.
