Ab dem 25. November 2018 ändern sich der Kreis der Antragsberechtigten und die Frist zur Antragstellung. Ein neuer Insolvenzgrund wird vorgesehen.
Grds. sind zur Insolvenzantragstellung der Schuldner und seine persönlichen Gläubiger berechtigt. Im Falle einer juristischen Person oder einer anderen Handelsgesellschaft stellt ihre Löschung im Unternehmerregister ein Hindernis für die Stellung eines Insolvenzantrages und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar. Bei den natürlichen Personen sieht die Rechtslage anders aus. Der Insolvenzantrag kann auch binnen eines Jahres nach dem Tod des Schuldners gestellt werden. Antragsberechtigt sind die Gläubiger des Schuldners sowie seine Erben. Das Antragsrecht steht auch der Eheperson, den Kinder und Eltern des Schuldners zu, auch wenn sie nach ihm nicht erben.
Ab dem 25. November 2018 ändert sich die Rechtslage in diesem Bereich. In Kraft tritt das Gesetz vom 5. Juli 2018 über Nachfolgeverwaltung (poln. zarząd sukcesyjny). Sie führt ein neues Rechtsinstitut der Nachfolgeverwaltung in die polnische Rechtsordnung ein. Dabei handelt sich um die Möglichkeit, vor oder auch nach dem Tod eines Unternehmers, der eine natürliche Person ist, einen Nachfolgeverwalter zu bestellen, der sich um das Unternehmen bis zur Beendigung der Nachlassverteilung kümmert. Bis dahin bleiben grds. alle Verträge und andere Rechtsverhältnisse bestehen, die durch den Unternehmer abgeschlossen bzw. eingegangen wurden, und die sonst wegen seinem Tod auslaufen würden. Das Unternehmen kann somit nahtlos in die Hände der Erben übergehen und muss gleich nach dem Tod des Unternehmers nicht eingestellt werden.
Wird ein Nachfolgeverwalter bestellt, so kann ein Insolvenzantrag bis zur Beendigung der Nachfolgeverwaltung gestellt werden, auch wenn sie nach Ablauf eines Jahres ab dem Tode des Unternehmers weiter besteht. Antragsberechtigt ist neben den oben aufgelisteten Personen auch der Nachlassverwalter.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem verstorbenen Unternehmer setzt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes voraus. Dieser kann die Zahlungsunfähigkeit [hier] nach den allgemeinen Regeln sein. Ab dem 25. November 2018 ist auch ein neuer Eröffnungsgrund vorgesehen. Ein Insolvenzantrag kann auch darauf gestützt werden, dass der Nachfolgeverwalter in Rahmen der Unternehmensverwaltung zahlungsunfähig geworden ist, d.h. nicht mehr imstande ist, fälligen Zahlungsverbindlichkeiten des verwalteten Unternehmens nachzukommen.