Das Restrukturierungsrecht hat vier Restrukturierungsverfahren eingeführt. Worin unterscheiden sich die einzelnen Verfahrensarten?
Wahl der Verfahrensart
Die Wahl der Verfahrensart ist dem Schuldner überlassen. Grds. ist denn nur der Schuldner zur Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Eine Antragspflicht besteht nicht. Nur das Sanierungsverfahren über das Vermögen einer zahlungsunfähigen juristischen Person (wie etwa einer poln. GmbH – „sp. z o.o.“) kann auch jeder persönliche Gläubiger beantragen. Die Wahl der Verfahrensart hängt von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Schuldners sowie den Beziehungen zwischen ihm und seinen Gläubigern ab.
Verfahren zur Feststellung eines Vergleiches – postępowanie o zatwierdzenie układu
Dieses Verfahren ermöglicht dem Schuldner, einen Vergleich mit den Gläubigern außergerichtlich abzuschließen. Die Mitwirkung des Gerichts ist nur auf die Bestätigung des Vergleiches beschränkt, was innerhalb von zwei Wochen ab der Einreichung des Antrages erfolgen soll. Das Gericht prüft nur, ob beim Abschluss des Vergleiches die geltenden Vorschriften nicht verletzt wurden. Es erfolgt weder eine Bewertung der Sanierungsaussichten noch eine materielle Prüfung des Restrukturierungsplanes. Die Durchführung des Verfahrens setzt voraus, dass die Summe der strittigen Gläubigerforderungen nicht höher als 15% der Gesamthöhe der Forderungen, die zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen, ist. Die Erstellung eines Restrukturierungsplanes sowie die Vergleichsabstimmung mit den Gläubigern erfolgt unter Mitwirkung eines Restrukturierungsberaters, mit dem der Schuldner einen zivilrechtlichen Vertrag abschließt. Der Schuldner wählt den sog. Vergleichstag, der den Umfang des künftigen Vergleiches bestimmt – Forderungen, die erst nach dem Vergleichstag entstehen, werden in den Vergleich nicht mit einbezogen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich mittels Wahlkarten. Das Verfahren zielt insbesondere auf die Schuldner ab, die wenig strittige Forderungen haben und imstande sind, mit ihren Gläubigern zu einem Konsens außergerichtlich zu kommen.
Beschleunigtes Vergleichsverfahren – przyspieszone postępowanie układowe
Das weitere Restrukturierungsverfahren, das sich durch Schnelligkeit und Einfachheit auszeichnet, ist das beschleunigte Vergleichsverfahren. Auch dieses Verfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn die Summe der strittigen Gläubigerforderungen nicht mehr als 15% der Gesamthöhe der Forderungen, die zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen, beträgt. Im Gegensatz zum Verfahren zur Feststellung eines Vergleiches ist jedoch das beschleunigte Vergleichsverfahren ein gerichtliches Verfahren. Der Schuldner ist verpflichtet, Vergleichsvorschläge sowie einen vorläufigen Restrukturierungsplan schon bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gericht entscheidet über den Antrag innerhalb einer Woche ab dessen Einreichung. Die Verwaltungs- und Verfügungsmacht bleibt grds. beim Schuldner, wobei er von einem Sachwalter überwacht wird. Die Abstimmung durch die Gläubiger über die Vergleichsvorschläge des Schuldners erfolgt auf einer Gläubigerversammlung. Daraufhin folgt die Feststellung des Vergleiches durch das Gericht. Für die Dauer des Verfahrens sind die Zwangsvollstreckungsverfahren einzelner Gläubiger mit Ausnahme von dinglich gesicherten Gläubigern ausgesetzt.
Vergleichsverfahren – postępowanie układowe
Ist die Summe der strittigen Gläubigerforderungen höher als 15% der Gesamthöhe der Forderungen, die zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen, so steht dem Schuldner das Vergleichsverfahren zur Verfügung. Der Verlauf des Verfahrens ähnelt dem des beschleunigten Vergleichsverfahrens, das Gesetz sieht hierfür jedoch längere Fristen vor und erlegt dem Schuldner und dem Sachverwalter weitergehende Pflichten auf. Bspw. entscheidet das Gericht über den Eröffnungsantrag grds. binnen zwei Wochen ab Antragstellung. Eine Besonderheit des Vergleichsverfahrens stellt die Möglichkeit dar, das Vermögen des Schuldners schon im Eröffnungsverfahren sichern zu lassen, insbesondere durch die Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters.
Sanierungsverfahren – postępowanie sanacyjne
Die Eingangsvoraussetzungen des Sanierungsverfahrens richten sich im Gegensatz zu den anderen Restrukturierungsverfahren nicht nach der Streitigkeit der Forderungen, sondern nach der wirtschaftlichen Lage des schuldnerischen Unternehmens. In diesem Verfahren können weitgehende Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden. Als solche gelten insbesondere arbeitsrechtliche Vorschriften, die zu einem bestimmten Grad den Kündigungsschutz ausschließen, sowie die Anfechtungsregeln im Falle von Gläubigerbenachteiligung. Durch die Eröffnung des Verfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Sanierungsmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Verwalter über. Es besteht die Möglichkeit der Anordnung der Eigenverwaltung, die sich auf die Führung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes unter der Aufsicht des Sachwalters beschränkt.
Der Verlauf des Sanierungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Pflichten des Verwalters und des Schuldners sowie die Fristensetzung, ähnelt dem des Vergleichsverfahrens. Die größte Besonderheit stellt die Umkehrung der Reihenfolge der Durchführung des Restrukturierungsplanes und der Gläubigerabstimmung dar. Der Restrukturierungsplan, der vom Verwalter grds. innerhalb von 30 Tagen ab der Eröffnung des Verfahrens zu erstellen ist und mit dem Schuldner abgesprochen werden soll, unterliegt der Bewertung durch den Gläubigerausschuss und der Bestätigung durch den bestellten Richter. Der Verwalter setzt den Plan unter Aufsicht des Richters um. Die Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den Vergleich mit dem Schuldner findet grds. erst nach der Umsetzung des Planes statt.