Schon seit mehr als einem Jahr gilt in Deutschland der sog. Sanierungserlass auf einen Sanierungsgewinn nicht. Neue Vorschriften sind noch nicht in Kraft getreten. Wie ist die Lage in Polen?
Grundsatzentscheidung des BFH
Am 7.02.2017 wurde eine Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes zum sog. Sanierungserlass auf einen Sanierungsgewinn veröffentlicht. In der Pressemitteilung des BFG vom 9.02.2017 war zu lesen:
Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) a.F. in voller Höhe steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses. (…) In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO) stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (…). Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Prüfung im Einzelfall, ob persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, findet nicht mehr statt. (…) Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. (…) Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien.
Zusammenfassend: Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar. Der Bundesfinanzhof hat mit weiteren Urteilen, die im Oktober 2017 veröffentlicht wurden, entschieden, dass der sog. Sanierungserlass auch für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf. Die geplante Novelle der Rechtsvorschriften ist noch nicht in Kraft getreten und wartet auf die Freigabe aus Brüssel. Bis die EU-Kommission die beihilferechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat, verbleiben bei der Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen in Deutschland erhebliche Unsicherheiten.
Wie ist die Rechtslage in Polen?
Weder aufgrund des Körperschaftssteuers- noch des Einkommenststeuergesetzes ist ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, im Insolvenz- bzw. Restrukturierungsverfahren steuerbar. Dies ist ausdrücklich in den Gesetzen geregelt. Es muss weder ein Antrag gestellt, noch ein Beschluss durch das Finanzamt gefällt werden.