Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners eröffnet werden. Aber was bedeutet das eigentlich?
Gesetzliche Definition
Der polnische Gesetzgeber bedient sich einer breiten Definition der Zahlungsunfähigkeit, die zwei verschiedenen Tatbestände umfasst. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seine Fähigkeit verloren hat, fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft, so ist er auch dann zahlungsunfähig, wenn sein Vermögen die bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht deckt und dieser Zustand mehr als 24 Monate andauert. Im Vergleich zum deutschen Recht umfasst der Begriff der Zahlungsunfähigkeit folglich all das, was unter die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und die Überschuldung nach § 19 InsO fällt.
Fehlende Liquidität
Vor dem 1. Januar 2016 galt der Schuldner als illiquid, wenn er seinen fälligen Geldverbindlichkeiten nicht nachkam. Der Insolvenzgrund war damals sehr strikt ausgelegt. In den Grenzfällen reichte es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, dass der Schuldner zwei geringfügigen Verbindlichkeiten nicht nachkam. Mit Wirkung per 1. Januar 2016 wurde die Vorschrift abgeändert. Derzeit bedarf die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesamtbetrachtung der Lage des Schuldners. Ob diese Unfähigkeit des Schuldners vorliegt, ist aufgrund von vielen Indizien zu ermitteln. Dabei kommt es bspw. darauf an, ob der Schuldner andauernd seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht tilgt, ob er kreditunwürdig ist sowie mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad seine Aktiva an Wert verlieren können. Eine kurzfristige Zahlungseinstellung gilt nicht als rechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit. In der Regel ist die Zahlungsunfähigkeit dann anzunehmen, wenn die Geldverbindlichkeiten seit mehr als 3 Monaten nicht bedient werden können. Diese Vermutung der Zahlungsunfähigkeit kann sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern widerlegt werden.
Die Unfähigkeit des Schuldners, fällige Geldverbindlichkeiten zu berichtigen, soll immer nur seiner Finanzlage Rechnung tragen. Persönliche Umstände des Schuldners, beispielsweise eine Krankheit oder der bloße Widerwille, sind belanglos. Auf der anderen Seite kommt es bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Höhe der nicht bezahlten Forderungen an. Im Zweifel ist von der Zahlungsunfähigkeit auch dann die Rede, wenn ein Schuldner nur einen Teil seiner Gläubiger nicht bedienen kann, wenn auch die anderen die Befriedigung vorübergehend nicht verlangen. Dies kann insbesondere bei Konzernen der Fall sein, wenn der größte Teil der Gläubiger derselben Unternehmensgruppe wie der Schuldner angehört und die Befriedigung nicht verlangt, die übrigen Gläubiger hingegen, obwohl sie niedrigere Forderungen haben, auch nicht befriedigt werden. Auch in solchem Falle kann der Schuldner als zahlungsunfähig gelten.
Überschuldung
Im Falle von Handelsgesellschaften gilt auch die Unterdeckung im schuldnerischen Vermögen als ein Eröffnungsgrund. Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Unterdeckung mehr als 24 Monate anhält. Nur wenige Konkursanträge werden auf die Überschuldung gestützt. Es wird auch der Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Eröffnungsgrundes so strikt sind, dass eine Verfahrenseröffnung nur wegen Überschuldung auch künftig kaum zu erwarten ist. Ihre praktische Bedeutung kann jedoch die Überschuldung als ein präventiver Eröffnungsgrund im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens erhalten. Lesen Sie mehr dazu hier.