In den letzten Jahren sind Fälle bekannt geworden, in denen anständige Steuerzahler durch die Steuerbehörde bestraft wurden, weil sie von anderen Unternehmern Waren erworben haben, die – wie sich später herausgestellt hat – an der Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt waren. Die Steuerbehörden haben mehrmals Folgendes betont: wenn es nicht möglich ist, den Betrüger zu finden, obliegt die Steuerzahlungspflicht den Erwerber, sogar wenn er im guten Glauben gehandelt hat. Der Steuerpflichtige konnte nämlich nicht nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt bei Überprüfung des Vertragspartners eingehalten hat.

Damit der Begriff „der erforderlichen Sorgfalt“ allen Wirtschaftsteilnehmern einheitlich erklärt werden kann, hat das Ministerium für Finanzen eine Steuermethodik: „Methodik für die Bewertung der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt durch die Erwerber bei inländischen Transaktionen“ (im Weiteren: „Methodik“) veröffentlicht.[1]

Obwohl die Methodik an Steuerbehörden gerichtet ist – und somit nicht als steuerliche Erläuterungen gilt, die den Steuerpflichtigen den Schutz gewährleisten können – ist sie als ein gewisser Wegweiser zu betrachten. Aus den in diesem Dokument angegeben Maßnahmen können Steuerpflichtige ableiten, auf welche Weise die Vertragspartner überprüft werden sollen. Dies kann das Nachweisen des sog. „guten Glaubens“ erleichtern, der zur Aufrechterhaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug berechtigt.

Im Wesentlichen bestätigt die Methodik, dass der Steuerpflichtige zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt seinen Vertragspartner, d.h. den Warenlieferanten, und die diese Transaktion begleitenden Umstände, überprüfen soll. Somit haftet der Steuerpflichtige für die in einem früheren Stadium des Umsatzsteuer-Karussells erfolgten Umsatzsteuerbetrüge nicht. Darüber hinaus gehören zu den wichtigsten Grundsätzen der Methodik:

  • Grundsatz der formellen Überprüfung des Vertragspartners – das Ministerium empfehlt, mindestens 5 Überprüfungsmaßnahmen vorzunehmen (u.a. Überprüfung des Status des Umsatzsteuerzahlers auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen),
  • Grundsatz der erhöhten Sorgfalt in Verhältnissen mit einem neuen Vertragspartner– nach Ansicht des Ministeriums für Finanzen wird von dem Steuerpflichtigen eine erhöhte Sorgfalt verlangt, wenn er mit einem neuen Vertragspartner die Zusammenarbeit beginnt, insbesondere bei Transkationen von einem hohen Wert,
  • Grundsatz des offenen Katalogs der Maßnahmen zum Nachweisen der erforderlichen Sorgfalt – die Vornahme von in der Methodik angegebenen Maßnahmen durch die Steuerpflichtigen erhöht wesentlich die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt. In der Praxis können jedoch die Steuerbehörden auch andere Umstände der Transaktion sowie die von dem Steuerzahler vorgenommenen Maßnahmen berücksichtigen.

Es ist zu beachten, dass die Nichtvornahme durch den Steuerpflichtigen der in der Methodik angegebenen Maßnahmen nicht automatisch zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt. Bei Zweifeln der Steuerbehörden kann der Steuerpflichtige anders beweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt beim Abschluss der Transaktion eingehalten hat.

Methodik vs. Mechanismus der gespalteten Zahlung (split payment)

Wichtig ist auch, dass in der Methodik ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei Anwendung durch den Steuerpflichtigen gegenüber dem Warenlieferanten der gespalteten Zahlung (split payment), die am 1. Juli 2018 in Kraft tritt, anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige die erforderliche Sorgfalt dann eingehalten hat, wenn er formelle Voraussetzungen überprüft hat und keine anderen Umstände vorliegen, die eindeutig für die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt sprechen können.

Positive Beurteilung der Methodik

Unserer Ansicht nach ist die durch das Ministerium für Finanzen veröffentlichte Methodik ein Schritt in die richtige Richtung, der erlaubt, die durch die Steuerbehörden geführten Steuerverfahren gegenüber den Unternehmen zu vereinheitlichen sowie Abweichungen in der Auslegung bzw. Beurteilung, ob der Steuerpflichtige in einem bestimmten Fall die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, zu vermeiden.

Piotr Kowalski, Steuer Consultant

[1] Der vollständige Text der Methodik: https://www.mf.gov.pl/c/document_library/get_file?uuid=2eba55c3-cba9-4f1d-aa36-684f76b2d561&groupId=764034l, letzter Zugang: 29.05.2018.