Die Novelle der polnischen Abgabenordnung führt für die Unternehmer eine neue Möglichkeit ein, ihre Geschäftspartner bei der Steuerbehörde hinsichtlich der Steuerzahlung zu prüfen.
Neues Schutzmittel gegen unseriösen Vertragspartnern
Man kann sich damit von der Zuverlässigkeit seiner Kontrahenten überzeugen. Sollte die Gegenpartei die Steuern nicht zahlen, kann man kaum erwarten, dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen problemlos bezahlt werden. Die neue Institution soll nämlich als ein Schutzmittel gegen unseriösen Vertragspartnern gelten und neben den Unternehmerregistern [1] eine zusätzliche Quelle der Informationen über einen Handelspartner sein.
Handelsbeziehungen zwischen den Partnern müssen bestehen
Als Kontrahent ist jede Partei einer finanziellen Transaktion, die auf die Erzeugung von oder den Handel mit Gegenständen oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist, zu verstehen. Es werden nur Angaben über einen Steuerzahler, der ein Unternehmer ist, zur Verfügung gestellt. Man kann nur die Geschäftspartner überprüfen, mit den die Handelsbeziehungen schon bestehen. Die potenziellen Kontrahenten kann man nicht kontrollieren, was der größte Nachteil der neuen Vorschriften zu betrachten ist.
Was kann geprüft werden?
Die Steuerbehörden können eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich ergibt, ob der Geschäftspartner seinen Steuerpflichten nachkommt. Insbesondere kann überprüft werden, ob der Handelspartner
- die Steuererklärungen abgibt,
- in den Steuererklärungen auf seine mitteilungspflichtigen Transaktionen hinweist,
- Steuerrückstände hat.
Der Unternehmer kann auch prüfen, ob eine bestimmte Rechnung in der Steuererklärung des Geschäftspartners umgefasst worden ist. Man kann vor allem nachsehen, ob der Kontrahent, der eine Rechnung ausgestellt hat, die zu zahlende Steuer entrichtet hat.
Verfahren zum Erlangen der Information
Die oben genannten Informationen werden von dem Steuergeheimnis ausgeschlossen. Zur Herausgabe einer Bescheinigung muss ein Antrag gestellt werden, aber der Unternehmer ist nicht verpflichtet, sein rechtliches Interesse zu beweisen. Der Antrag kann durch jeden gestellt werden, der seinen Geschäftspartner, der ein Unternehmer ist, überprüfen möchtet. Für die Herausgabe der Bescheinigung ist eine Gebühr i.H.v. 17 PLN zu bezahlen. Der Unternehmer kann auch den besprochenen Antrag betreffend seine eigenen Steuerinformationen stellen.
Die Grundlage ist das Gesetz vom 27. Oktober 2017 über die Änderung der Abgabenordnung (GBl. [poln. Dziennik Ustaw] von 2017 Pos. 2169). Die neuen Art. 293 § 3 und Art. 306ia der Abgabenordnung traten am 25. Dezember 2017 in Kraft.
[1] Unternehmerregister in Polen sind die Gewerberegisterauskunft [poln. Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej] für die Personen, die eine Gewerbetätigkeit ausüben, und das Landesgerichtsregister [poln. Krajowy Rejestr Sądowy] für Gesellschaften, Vereine und andere eintragungspflichtigen Personen
