Bieter, der ein Angebot im Vergabeverfahren erstellt, muss den in Polen jeweils geltenden Mindestlohn bei der Preiskalkulation berücksichtigen.
Im Jahr 2018 beträgt das monatliche Mindestarbeitsentgelt PLN 2.100 brutto. Der Mindeststundenlohn für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt werden, sowie für Personen, die einen Dienstvertrag und einen Werkvertrag ausführen, beträgt 13,70 PLN brutto (Verordnung des Ministerrates – poln. Rozporządzenie Rady Ministrów).
Mindestlohnerhöhung als Grund für Vertragsänderung
In den letzten Jahren beobachten wir den Anstieg der Personalkosten in Polen. Es gibt jedoch immer noch Branchen, in denen Arbeitnehmer ihre Arbeit für den Mindestlohn leisten. Hat ein Bieter bei der Angebotserstellung den Preis auf Basis der Mindestlohnkosten kalkuliert, so wirkt sich eine Mindestlohnerhöhung nach den nationalen Rechtsvorschriften auf die Kosten der Auftragsdurchführung aus. Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung des Auftragnehmers zum Inhalt hat, sind insoweit zulässig. Eine Vergütungsanpassung aufgrund eines anderweitig bedingten Anstiegs der Arbeitskosten sieht das Gesetz nicht vor.
Wertsicherungsklausel
Ein vergebener Auftrag (poln. umowa w sprawie zamówienia publicznego) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten kann geändert werden, wenn der Mindestlohn nach dem Vertragsschluss gestiegen ist. Das Vertragswerk hat dann eine Wertsicherungsklausel zu enthalten, durch welche die Möglichkeit der Vergütungsänderung aufgrund der Mindestlohnerhöhung zugunsten des Auftragnehmers gesichert wird. Der Bieter muss daher die Ausschreibungsunterlagen aufmerksam prüfen, ob der Auftraggeber eine solche Bestimmung tatsächlich vorgesehen hat. Fehlt eine ausdrückliche Wertsicherungsklausel im Vertragsentwurf, so ist die Aufnahme beim Auftraggeber anzufordern.
Antrag ist notwendig
Auch wenn die Wertsicherungsklausel im Vertrag vorgesehen ist, ändert sich die Vergütung des Auftragnehmers bei Mindestlohnerhöhung nicht automatisch. Der Auftragnehmer muss die Vergütungsanpassung bei dem Auftraggeber beantragen. Polnische öffentliche Auftraggeber erwarten jedoch Nachweise darüber, dass sich die Änderung des Mindestlohns (Mindeststundenlohn) nachteilig auf die Auftragskosten auswirkt. Die Vergütung für die Vertragsausführung kann sich nur in solchem Ausmaß erhöhen, in dem der Auftragnehmer die Erhöhung seiner Aufwendungen bewiesen hat. Allein eine Erklärung des Auftragnehmers reicht nicht aus. Oft müssen Rechnungen und Verträge vorgelegt werden. Beweist der Auftragnehmer nicht, dass er sein Personal für den Mindestlohn einstellt, kann der Vertrag nicht geändert werden.
Hinweis für Bieter
Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, bei langfristigen Aufträgen eine Wertsicherungsklausel im Vertrag zu berücksichtigen. Hat er das nicht gemacht, ist der Bieter berechtigt, eine Ergänzung bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist anzufordern. Anderenfalls bleibt ihm dann nur zivilrechtlicher Anspruch auf Änderung des Vertrages übrig.
Izabella Sobieraj
