Polnische öffentliche Auftraggeber, insbesondere Sektorenauftraggeber, stellen immer höhere Anforderungen an die vom Bieter zur Auftragsdurchführung angegebenen Personen.
Der Markt für Fachkräfte mit der erforderlichen Erfahrung und Qualifikation ist rückläufig. Daher wollen Bieter, die eine Zusammenarbeit mit qualifizierten Fachleuten begründet haben, den Zugang zur Information über ihre Personalkapazitäten verhindern und somit die Namen der Mitarbeiter als Betriebsgeheimnis geheim halten. Dieser Ansatz kollidiert jedoch mit dem Standpunkt der Nationalen Berufungskammer (polnische Nachprüfungsstelle, poln. Krajowa Izba Odwoławcza), die ein solches Handeln oft als Ausdruck eines unfairen Konkurrenzkampfes betrachtet.

Rechtsprechung sorgt für mehr Transparenz

In den letzten Jahren konnten Bieter viele Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit als Betriebsgeheimnis wirksam vorbehalten, Dies galt u.a. für Verzeichnisse von Personen, die für die Auftragsdurchführung eingesetzt werden sollten. In jüngster Zeit weist die Berufungskammer jedoch darauf hin, dass Bieter zu gern und zu oft bereit sind, sich auf das Betriebsgeheimnis zu berufen. Sie sieht solche Praktiken zunehmend als unbegründet und auf unlauteren Wettbewerb gerichtet an. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bieter keine Begründung lieferte und somit nicht nachgewiesen hat, dass die Daten seines Personals tatsächlich ein Betriebsgeheimnis darstellen, d. h. einen wirtschaftlichen Wert haben, an die Öffentlichkeit nicht weitergegeben werden und der Bieter notwendige Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten ergriffen hat. In solchen Fällen ordnet die Kammer konsequent an, die geheim gehaltenen Informationen für andere Bieter zugänglich zu machen.

Beweisschwierigkeiten

Die Erfahrung zeigt, dass es gar nicht einfach ist, das Personalverzeichnis als Betriebsgeheimnis vorzubehalten. Die Erwartungen der Kammer bezüglich der detaillierten Begründung der Geheimhaltung gehen manchmal sehr weit. Beispielsweise erwartete die Kammer in der Vergangenheit, von einem Bieter Nachweis darüber, dass er mit der Abwerbung von Mitarbeitern konfrontiert war. Eine solche Anforderung scheint jedoch zu weitgehend zu sein.

Zusammenfassung

Das Transparenzgebot stellt einen der Grundsätze des Vergabeverfahrens dar. Aus diesem Grund sollte ein Bieter möglichst konkret angeben, welchen Schaden er erleiden kann, wenn das Personalverzeichnis offen gelegt wird. Zum Nachweis der Vertraulichkeit sollte der Bieter auch verschiedene Beweise dafür vorlegen, dass das Personenverzeichnis nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben wird.

Anna Specht-Schampera

Izabella Sobieraj