Geschäftsführer einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) haften für die Gesellschaftsschulden, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft sich als fruchtlos erweist. Haften dafür auch die Erben des Geschäftsführers?

Verspätete Insolvenzanmeldung

Gerät eine Gesellschaft in die Krise, so stellt sich oft heraus, dass die Zwangsvollstreckung gegen ihr Vermögen fruchtlos ist. In einem solchen Falle können Geschäftsführer der Gesellschaft haftbar gemacht werden. Sie haften denn mit ihrem ganzen Vermögen die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit der Geschäftsführer für Schäden haftbar gemacht werden kann, muss der Gläubiger nur anzeigen, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht und die Zwangsvollstreckung ins Vermögen der Gesellschaft erfolglos geblieben ist. Der Gläubiger genießt eine bevorzugte Stellung. Es ist der Schuldner, wer zu beweisen hat, dass er keine Haftung trägt, insbesondere, dass er den Insolvenzantrag rechtszeitig gestellt hat. Die Befreiungsvoraussetzungen sind sehr eng auszulegen. Mehr dazu finden Sie hier. Die Haftung kann sowohl von privaten als auch öffentlich-rechtlichen Gläubigern, wie etwa dem Staat oder den Finanzämtern, geltend gemacht werden.

Haften auch die Erben?

Das polnische Oberste Gerichtshof hat diese Frage bejaht. Nach seiner Auffassung geht die Haftung für Gesellschaftsschulden auf Erben der Geschäftsführer über. Es wurde angenommen, dass diese Haftung Schadensersatzcharakter hat. Der Geschäftsführer haftet für Schulden nicht im Hinblick auf seine persönlichen Eigenschaften, sondern auf von ihm übernommene berufliche Funktionen. Nach einer gesetzlichen Vermutung ist anzunehmen, dass der Schaden des Gläubigers auf nicht ordentliche Ausübung der Funktion durch den Geschäftsführer, deren Folge Zahlungsunfähigkeit ist, zurückzuführen sei. Solche Schulden gehören zum Nachlass. Gläubiger der Gesellschaft können daher ihre Ansprüche gegen Erben der Geschäftsführer geltend machen. Vorher muss nur das Erbscheinsverfahren durchgeführt werden.

Warum ist das Problem wichtig?

Nach der politischen Wende des 1989 Jahres hat der polnisch-deutsche Wirtschaftsverkehr viel an Intensität gewonnen. Derzeit stellen jedoch ein oft vorkommendes Problem in Polen die Gesellschaften dar, die nicht mehr tätig sind, aber nicht im Unternehmerregister gelöscht wurden. Oftmals handelt es sich dabei um Gesellschaften mit deutschem Kapital, bei denen die Gesellschafter zwar den Betrieb vor Jahren aufgaben, die formelle Auflösung wurde jedoch nie durchgeführt und die Schulden (insbesondere gegenüber den Sozialversicherung- und Finanzämter) nicht bezahlt. Gleichzeitig sind in vielen Fällen die alten Geschäftsführer von solchen Gesellschaften inzwischen verstorben. Da die letztgenannte Tatsache für die Geltendmachung der Haftung ohne Belang ist, sollen sich die Erben nicht nur mit den aktiven aber auch mit den vor Jahren gegründeten, derzeit „toten“ Gesellschaften, beschäftigen und wo möglich einen Insolvenzantrag stellen. Das beschriebene Problem der Geschäftsführerhaftung gewinnt vor allem jetzt an Bedeutung, wenn mit der intensiven Veränderungen der Regeln der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen, auch das wachsende Engagement der öffentlichen Gläubiger zur Einziehung alten Schulden einhergeht.