Die Signifikanz der Insolvenzverschleppungshaftung bei den in Polen ansässigen Unternehmen wird immer größer. Dafür sorgen sowohl der polnische Gesetzgeber als auch die polnischen und europäischen Gerichte.
Antragspflichtverletzung löst persönliche Haftung aus
Wird eine Handelsgesellschaft zahlungsunfähig, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. vertretungsberechtigte Gesellschafter spätestens 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen (Wann ist eine Gesellschaft zahlungsunfähig lesen Sie hier). Wird der Pflicht nicht nachgekommen, so kommt die persönliche Haftung dieser Personen für die Gesellschaftsschulden in Betracht. Noch vor einigen Jahren war Insolvenzverschleppungshaftung in Polen reine Fiktion. Dies hat sich seit dem 1. Januar 2016 geändert. Derzeit muss ein Gläubiger vorm Gericht nur vortragen, dass ihm eine Forderung gegenüber der Gesellschaft zusteht und dass der Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde. Zwischen den Neu- und Altgläubiger ist nicht zu unterscheiden. Sogar die Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht erworben haben, sind zur vollen Befriedigung berechtigt. Um der Haftung zu entgehen muss der beklagte Geschäftsführer bzw. das Vorstandmitglied beweisen, dass die Antragspflicht nicht schuldhaft verletzt wurde oder dadurch der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat.
Bei GmbH-GF die strengsten Haftungsregeln
Eine besondere Form der Insolvenzverschleppungshaftung sieht das polnische GmbH-Recht vor. Wird gegen eine Gesellschaft erfolglos vollgestreckt, so entsteht die persönliche Haftung ihrer Geschäftsführer für alle Verbindlichkeiten. Die persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer wird in Polen sehr oft geltend gemacht. Ein befriedigungsberechtigter Gläubiger muss vorm Gericht nur beweisen, dass die Zwangsvollstreckung erfolgslos ist und seine Forderung nicht beglichen wurde. Der beklagte Geschäftsführer kann sich von der Zahlungspflicht nur befreien wenn er beweist, dass ein Insolvenzantrag fristgemäß gestellt oder ein Restrukturierungsverfahren rechtzeitig eröffnet wurde oder dies ohne sein Verschulden nicht geschah oder dass der Gläubiger dadurch keinen Schaden erlitt. Die Befreiungsvoraussetzungen sind eng auszulegen.
Die strengen gesetzlichen Regeln werden durch das polnische Oberste Gericht noch verschärft. Es hat u.a. beschlossen, dass ein anhängiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gegenüber ihrem Geschäftsführer nicht entgegensteht und dass die Haftung sich auch auf die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, wenn das Insolvenzverfahren wegen Massearmut nicht eröffnet wurde. Ferner hat es aus der deliktischen Natur der Haftung abgeleitet, dass die Gläubigeransprüche erst nach 20 Jahren verjähren können.
EuGH macht mit
Seit langem sind die polnischen Gerichte der Meinung, dass die beschriebenen Haftungsregeln auch für die Schadenspflichtigen gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, darunter EU-Ausland, haben. Die letzte Entwicklungen des EuGH-Rechtsprechung zeigen jedoch auf einem möglich noch breiteren internationalen Anwendungsbereich. Nicht nur die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder von den Gesellschaften polnischen Rechts können zur Haftung gezogen werden, aber auch diesen, die in Polen den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen haben, wenn ein Insolvenzverfahren hier geöffnet wird.
