So nennt man das Gesetzespaket, das den geschäftlichen Alltag in Polen tätiger Unternehmer erleichtern soll. Die Gesetze sind am 30.04.2018 in Kraft getreten.

In unserer Blogserie erfahren Sie alles Wesentliche über die Business-Verfassung. Heute stellen wir die Grundzüge der neuen Vorschriften dar. Weitere Artikel folgen in den nächsten Wochen.

Das Unternehmerrecht

Das wichtigste Gesetz des gesamten Pakets ist das Unternehmerrecht. Sein Ziel besteht in der ausführlichen Regelung der grundlegenden Prinzipien der Aufnahme, Ausführung und Aufgabe des Gewerbes in Polen. Es schreibt vor, wie die öffentlichen Behörden mit den Unternehmern umzugehen haben. Kurz und bündig: Die Unternehmer sollen sich wohl und sicher fühlen und die Beamten für Partner halten. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz u.a. vor, dass die Behörden jegliche Zweifel – seien sie rechtlicher oder faktischer Natur – zugunsten des Unternehmers entscheiden sollen. Es führt ferner die Vermutung ein, dass jeder Unternehmer bis zum Beweis des Gegenteils als redlich und ehrlich zu betrachten ist. Im Gesetz wurde auch die Regel „was nicht verboten ist, ist erlaubt“ sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unnötiger administrativer Belastungen ausdrücklich verankert.

Das Ziel des neuen Gesetzes besteht auch darin, potenzielle Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Unternehmerfreiheit zu beschränken. Jegliche Konzessionen, Lizenzen und Genehmigungen verschiedener Art wurden klar voneinander abgegrenzt. Das Recht auf jegliche Genehmigung soll von jetzt an allen Unternehmen zustehen, die objektive und nicht ermessensfreie Kriterien erfüllen.

Schutz der unternehmerischen Interessen

Zum Schutz der Interessen der in Polen tätigen Unternehmer wurde eine Ombudsmann-Stelle für kleine und mittlere Unternehmer ins Leben gerufen. Der Ombudsmann soll darüber Wache halten, dass die öffentlichen Behörden die für das Unternehmertum wichtigen Vorschriften befolgen. Dabei kann er u.a. Gesetzentwürfe begutachten sowie sich an die Regierungsminister wenden, damit diese verbindliche Interpretationen der vorgenannten Vorschriften ausgeben. Es ist wichtig zu sagen, dass die Minister aber auch andere öffentliche Behörden zur Ausgabe solcher Interpretationen verpflichtet sind, und zwar nicht nur auf Antrag des Ombudsmanns aber auch von Amts wegen und auf Antrag der Unternehmer. Die verbindlichen Auslegungen sollen insbesondere die Anwendung der für Unternehmer relevanten Rechtsvorschriften betreffen. Sollte ein Unternehmer eine bestimmte Interpretation befolgen, so können ihn in keinem Falle negative Konsequenzen, wie etwa Bußgelder, treffen. Die Interpretationen sollen denn die gewerbliche Tätigkeit in Polen vorhersehbarer und sicherer machen.

Los geht’s! Erleichterungen für Existenzgründer und anmeldefreie selbständige Tätigkeit

Mit der Business-Verfassung wurden neue Vergünstigungen für die Kleinstunternehmer eingeführt, die das Gewerbe zum ersten Mal aufnehmen. In den ersten 6 Monaten ab der tatsächlichen Aufnahme des Gewerbes sind solche Unternehmer nicht verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung („ZUS“) zu zahlen. Danach können sie, wie es vorher war, für den Zeitraum von 2 Jahren nur ermäßigte SV-Beiträge zahlen (poln. sog. „mały ZUS”). Im Jahre 2018 beträgt der ermäßigte Beitragssatz insgesamt 630 PLN, was 30% des Mindestlohns ausmacht.

Eine große Neuheit ist die sog. anmeldefreie selbständige Tätigkeit. Sollten monatliche Einkünfte aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit die Hälfte des Mindestlohns nicht überschreiten, so muss der Unternehmer weder das Gewerbe anmelden noch Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. 2018 beträgt die Hälfte des Mindestlohns 1.050 PLN brutto. Für Zwecke der Einkommensteuer werden solche Einkünfte zusammen mit etwaigen Einkünften aus selbständiger Arbeit berechnet und besteuert. Im Rahmen der anmeldefreien Tätigkeit kann ein Unternehmer sein Geschäftsmodell testen. Ferner können davon die kleinsten, auch ausländischen Unternehmer profitieren, die z.B. ihre Produkte bei regionalen Messen und Ausstellungen anbieten.

Neue Regeln zur vorübergehenden Einstellung des Gewerbes

Kleine und mittlere Unternehmen sollen auch die neuen Regeln zur Einstellung des Gewerbes positiv begrüßen. Bisher konnten Unternehmer das Gewerbe für den Zeitraum von maximal 24 Monaten ruhen lassen. Danach mussten sie entweder das Gewerbe wieder aufnehmen oder wurden sie im Register gelöscht. Nun kann das Gewerbe unbefristet eingestellt werden. Der Mindestzeitraum der Einstellung von 30 Tagen bleibt unverändert bestehen. Neu ist auch, dass ein Gewerbe auch dann eingestellt werden kann, wenn ein Unternehmer Mitarbeiter hat, die in der bezahlten oder unbezahlten Elternzeit sind.

Anzumerken ist, dass die beschriebenen Änderungen nur die Einzelgewerbetreibenden (natürliche Personen) betreffen und nicht Handelsgesellschaften. Bei den Letztgenannten beträgt die maximale Einstellungsdauer nach wie vor 24 Monate.

Sonstige Rechtsakte des Gesetzespakets

Das Unternehmerrecht regelt weder die Fragen des Zentralregisters für die Gewerbetätigkeit natürlicher Personen (poln. Abk.: CEIDG) noch der Aufnahme, Ausübung und Aufgabe des Gewerbes durch ausländische Unternehmer. Diese wurden in weiteren Gesetzen geregelt, die zusammen die Business-Verfassung bilden. Nun soll jedes Gesetz nur ein bestimmtes Thema betreffen, damit seine Anwendung einfacher für Unternehmer und sonstige Nicht-Juristen ist. Gleichzeitig soll das Unternehmerrecht möglichst generell und beständig sein, um die Geschäftstätigkeit durch etwaige Novellierungen nicht zu erschweren.

Aleksandra Krawczyk-Giehsmann, LL.M. corp. restruc. (Heidelberg)

Oliwia Walentynowicz