In Polen wird über eine neue Form der Kapitalgesellschaft diskutiert. Die Einfache Aktiengesellschaft (poln. Prosta Spółka Akcyjna, PSA) soll besonders für die Startups geeignet sein.
Begründung
Das polnische Ministerium für Handel, Industrie und Technologie schlägt eine Alternative für die polnische GmbH oder Aktiengesellschaft vor. Über 71 % der Startups entscheiden sich bei Gründung einer Gesellschaft für eine GmbH. Etwa 4 % der Startups gründen eine Aktiengesellschaft. Beide Formen der Kapitalgesellschaften sind jedoch für die Erfordernisse der innovativen Unternehmen nicht angemessen. [1]
Die Idee ist, dass die rechtlichen Anforderungen bei Gründung einer neueren Gesellschaft weniger kompliziert sein sollen und die Unternehmensstruktur flexibler gestaltet werden könnte. Damit soll vor allem die Entstehung und Entwicklung von Startups gefördert werden. Die beabsichtigten Regelungen sind jedoch nicht nur an Startups gerichtet. Es könnte auch eine gute Lösung für die Unternehmen sein, für die die bisherigen Formen der Kapitalgesellschaften in Polen zu kompliziert sind.
Kerngrundsätze der Regulierung
Die wichtigsten Anhaltspunkte bei der einfachen Aktiengesellschaft sind:
- Schnelle Online-Eintragungsverfahren
Die Gründung der einfachen Aktiengesellschaft kann innerhalb von 24 Stunden und mittels eines elektronischen Formulars erfolgen. Die einfache Aktiengesellschaft kann entweder Online oder beim Notar (mittels notarieller Urkunde) gegründet werden. Unter ungünstigen wirtschaftlichen Umständen soll die eventuelle Liquidation oder Umwandlung der Gesellschaft schnell und unkompliziert durchgeführt werden.
- Gründungskapital ab 1PLN
Das Kapital der Gesellschaft könnte viel flexibler gestaltet werden. Bei der einfachen Aktiengesellschaft können auch Aktien ohne Nominalwert ausgegeben werden. Die Anzahl der Aktien und Position der Aktionäre in der Gesellschaft müsste sich nicht mehr aus dem Wert der erbrachten Einlagen ergeben.
Die Gläubiger sollen jedoch dadurch geschützt werden, dass die Leistungen zugunsten der Gesellschafter, die die Solvenz des Unternehmens gefährden könnten, untersagt wären. Ansonsten wäre die Gesellschaft verpflichtet, obligatorisch die Kapitalrücklagen aus dem Gewinn des Unternehmens zu bilden.
- Keine Hindernisse bei der Unternehmensgründung
Bei der einfachen Aktiengesellschaft soll auf das traditionelle Stamm- bzw. Grundkapital verzichtet werden. Auch die Arbeit, Dienstleistungen oder Know-how können als Einlagen in die Gesellschaft eingebracht werden.
- Digitalisierung der Gesellschaftsprozesse
Die Nutzung der elektronischen Kommunikation soll bei der einfachen Aktiengesellschaft weitgehend ermöglicht werden. Die Beschlussfassung und die Generalversammlung können auch einfacher im Fernabsatz abgehalten werden.
- Flexibität der Gesellschaftstruktur
Die Organe der Gesellschaft sollen flexibler gestalten werden können. Die Gesellschafter müssten sich nicht für das traditionelle dualistische System (die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und der Aufsichtsrat) entscheiden. Auch die monistische Struktur (es gibt nur ein Organ und zwar der Verwaltungsrat) kann angenommen werden.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Die einfache Aktiengesellschaft soll durch Änderungen zum polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch eingeführt werden. Der Gesetzesentwurf ist derzeit durch die Regierung konsultiert. Das Inkrafttreten der geplanten Änderungen ist frühestens in 2019 zu erwarten.
[1] Sehe: Bericht „Polskie Startupy. Raport 2017”, Quelle: http://startuppoland.org/wp-content/uploads/2017/09/SP_raport2017_single_fix.pdf und Folgenabschätzung für den Entwurf der Änderungen zum Handelsgesellschaftengesetzbuch und bestimmter anderer Gesetze (UD154), Quelle: https://legislacja.rcl.gov.pl/projekt/12311555/katalog/12507990#12507990
