Das neue polnische Verbandssanktionengesetz wird die Haftung von Unternehmern für zu ihren Gunsten begangene Straftaten verschärfen.
Im Hinblick auf die mangelnde Effektivität des aktuell geltenden Verbandssanktionengesetzes (ustawa o odpowiedzialności podmiotów zbiorowych za czyny zabronione pod groźbą kary)[1] im Bereich der Sanktionierung von Unternehmen hat das Justizministerium eine Änderung der Rechtslage angekündigt (darüber berichten wir hier). Der neu veröffentlichte Gesetzesentwurf vom 25.05.2018[2] befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren und bringt eine Revolution in der Wahrnehmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Unternehmern mit sich.
Insbesondere sind folgende Anhaltspunkte auf Grundlage des neuen Unternehmensstrafrechts von praktischer Bedeutung:
1) Für welche Straftaten werden Unternehmer haften?
- Für jedes Vergehen und Steuervergehen (im Weiteren „Straftat“ oder „Straftaten“ genannt).
2) Für wessen Straftaten werden Unternehmer haften?
- Für Straftaten, die durch Mitglieder der Gesellschaftsorgane in Verbindung mit der Tätigkeit der Unternehmer begangen wurden.
- Für Straftaten, die durch Vertretungsberechtigte, Arbeitnehmer oder andere Unternehmer (die mit dem haftenden Unternehmer zusammenarbeiten, bspw. Lieferanten) begangen wurden, sofern der Unternehmer dadurch, wenn auch indirekt, profitierte.
- Für Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens infolge der Nichteinhaltung der Vorsichtsmaßnahmen, begangen wurden, auch wenn der Täter nicht ermittelt werden kann.
3) Unabhängigkeit der Verurteilung einer natürlichen Person
Nach der Reform soll das Strafverfahren gegen einen Unternehmer unabhängig von dem Verfahren gegen eine natürliche Person eingeleitet und durchgeführt werden können. Das Verfahren gegen den Unternehmer wird eingeleitet, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass die Straftat begangen wurde und wenn Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
In Deutschland kann auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße auch selbständig gegen die juristische Person festgesetzt werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht eingeleitet oder eingestellt wird oder von Strafe abgesehen wird. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann. Zur Zeit ist die Rechtslage in Polen anders. Die Verurteilung einer natürlichen Person war erforderlich, um das Verfahren gegen ein Unternehmen einleiten zu können. Auch deswegen kam das Gesetz in der Praxis kaum zur Anwendung.
4) Strafen
Der Gesetzesentwurf sieht für Unternehmer empfindliche Strafen vor: eine Geldstrafe bis zu 30 000 000 PLN, Auflösung oder Liquidation des Unternehmers sowie Strafmaßnahmen, zu denen u.a. die Schließung einer Niederlassung und das Verbot der Teilnahme an Vergabeverfahren gehören.
5) Freiwillige Unterwerfung unter eine Strafe?
Nach dem Gesetzesentwurf können Unternehmer die Auferlegung der vorgenannten Strafen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sog. freiwilligen Unterwerfung unter eine Strafe vermeiden. Die maximale Höhe der zu zahlenden Geldstrafe ist im Rahmen dieser Institution auf 3 000 000 PLN beschränkt. Darüber hinaus wird das Urteil nicht in das nationale Strafregister eingetragen. Diese Ausnahme bildet einen Vorteil für Unternehmer, die sich um öffentliche Aufträge bewerben oder gegenüber potenziellen Geschäftspartnern und Investoren als verlässlicher Partner präsentieren wollen.
6) Haftung bei Umwandlungen von Unternehmern
Im Bereich von Umwandlungen regelt der Gesetzesentwurf die Haftungsgrundsätze wie folgt:
Bei Verschmelzung haftet für eine vor der Verschmelzung begangene Straftat jener Unternehmer, der in die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft(en) eintritt.
Bei Spaltung haften für eine vor der Spaltung begangene Straftat alle Unternehmer, die zumindest einen Teil der Rechte und Pflichten des gespaltenen Unternehmers übernommen haben.
Bei Formwechsel haftet für eine vor der Änderung der Rechtsform begangene Straftat der infolge des Formwechsels gegründete Unternehmer.
7) Geltung des neuen Verbandssanktionengesetzes
Sollte der Entwurf in der aktuellen Fassung in Kraft treten, so ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmer für jene Straftaten bestraft werden können, die auch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen worden sind. Die rückwirkende Anwendung bezieht sich jedoch auf den in dem bisher geltenden Verbandssanktionengesetz angegebenen Täterkreis und wird auf bestimmte Straftaten beschränkt, die auch in diesem Rechtsakt aufgelistet sind.
In unserem nächsten Beitrag werden wir weitere praxisrelevante Aspekte des Gesetztes darstellen, insbesondere hinsichtlich der Einführung von Compliance-Maßnahmen. Wir beantworten zudem die Frage, wie Unternehmer das Haftungsrisiko auf Grundlage dieses Gesetzes minimalisieren können.
[1] GBl. vom 2018 Pos. 703, abrufbar unter: http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20021971661, letzter Zugang: 11.07.2018.
[2] Abrufbar unter: http://legislacja.rcl.gov.pl/projekt/12312062, letzter Zugang: 11.07.2018.
