Nach der Rechtsprechung der Bezirksgerichte kann über erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung der Nachprüfungsstelle nicht entschieden werden, wenn der öffentliche Auftrag bereits erfüllt ist.
Im Resultat wird dieses Rechtsmittel in Wirklichkeit ineffektiv.
Rechtsschutzcharakter einer Beschwerde
Das Rechtsschutzsystem des polnischen Vergaberechts sieht vor allem eine Berufung an die zentrale Nachprüfungsstelle (Landesberufungsbehörde, polnische Abkürzung „KIO”) und eine Beschwerde ans Gericht gegen die Entscheidung der KIO vor. Die Rechtsmittel sind miteinander verbunden und weisen sogar Instanzcharakter auf: Eine Beschwerde kann erst nach vorheriger Durchführung des Nachprüfungverfahrens in Anspruch genommen werden.
Die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der KIO steht der Vergabe eines öffentlichen Auftrags (i. S. des Vertragsschlusses) nicht entgegen. Das vergaberechtliche Verbot, einen Vertrag bei eingeleiteten Nachprüfungsverfahren abzuschließen, gilt nur so lange, bis ein Urteil oder ein abschließender Beschluss der KIO ergeht. Innerhalb der Anfechtungsfrist (für eine Beschwerde gegen das Urteil der KIO) ist der öffentliche Auftraggeber an das Verbot nicht mehr gebunden. Eine Beschwerde kann somit auch schon nach dem erfolgten Vertragsschluss entschieden werden. Aus Sicht des beschwerdeführenden Bieters erweist sich dann dieses Rechtsmittel als wenig effektiv.
Vertragserfüllung vs. Einstellung des Verfahrens
Entscheidungen in Sachen der Beschwerden gegen Urteile der KIO liegen häufig zeitlich nach der vollständigen Vertragserfüllung. Mit dieser Frage befasste sich das polnische Oberste Gericht, indem es zu dem Schluss kam, dass der Abschluss eines öffentlichen Auftrags der gerichtlichen Prüfung einer Beschwerde gegen eine bereits entschiedene Berufung eines anderen Ausschreibungsteilnehmers nicht entgegensteht, es sein denn, der Vertrag ist bereits erfüllt worden (Beschluss des Obersten Gerichts vom 14.10.2005, Az. III CZP 73/05, OSNC 2006/7–8).
Die Bezirksgerichte teilen die Auffassung des Obersten Gerichts. Sie nehmen im Resultat an, dass eine gerichtliche Prüfung bei erfolgter Vertragserfüllung gegenstandslos und das Verfahren somit einzustellen ist. Der Beschwerdeführer wird dabei auf zivilrechtliche Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche hingewiesen.
Konzept des neuen Vergaberechts
Im Juni 2018 hat das polnische Vergabeamt ein Konzept des neuen Vergaberechts veröffentlicht. Es soll als Ausgangspunkt zur Diskussion über die Form des neuen Vergabegesetzes dienen.
In Bezug auf die Beschwerde gegen Urteile der KIO sieht der Reformvorschlag vor, dass für die Überprüfung der Beschwerden ausschließlich ein Gericht sachlich und funktional zuständig sein wird, dazu mit erweiterter Überprüfungskompetenz. Zudem sind Lösungen geplant, wonach über eine Beschwerde auch bei vollständiger Vertragserfüllung entschieden werden kann. So heißt es im Konzept zum neuen Vergaberecht: „Die Änderungen sollen es einem Bieter ermöglichen, seine Beschwerde prüfen zu lassen, eine Feststellung des Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften zu erwirken und im Ergebnis einen Schadensersatz geltend zu machen”.[1] Die konkrete Ausgestaltung insoweit muss noch bis zur Erarbeitung des neuen Gesetzentwurfes abgewartet werden.
Fazit
Nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Gerichte, die über Beschwerden gegen Urteile der KIO entscheiden, stellt die Vertragserfüllung eine Voraussetzung für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit dar. Solche Auffassungen der Gerichte scheinen im Widerspruch zu dem Rechtskonstrukt einer Beschwerde gegen das Urteil der KIO zu stehen. Eben aufgrund einer Beschwerde soll das Gericht über die Begründetheit der Einwände gegen das Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers entscheiden. Die oft jahrelang andauernden Verfahren und jegliche insoweit durch das Gericht getroffene Festlegungen verlieren dabei im Ergebnis der Einstellungsbeschlüsse an Bedeutung. Eventuelle zivilrechtliche Verfahren auf Schadensersatz müssten dann von Anfang an beginnen, was wiederum der Prozessökonomie zu widersprechen scheint.
Wie die Entscheidungspraxis der Gerichte zeigt, setzt sich die Auffassung stärker durch, dass die aktuellen Vorschriften über die Beschwerde gegen Entscheidungen der polnischen Nachprüfungsbehörde KIO lediglich eine Grundlage für gegenstandslose Verfahren darstellen
[1] Koncepcja nowego Prawa Zamówień Publicznych, s. 86, https://www.uzp.gov.pl/__data/assets/pdf_file/0029/36875/Koncepcja_nowego_prawa_zamowien_publicznych.pdf, (Zugang: 27.08.2018)
Wiktoria Kotwicka
