Im Rahmen des am 29.11.2018 unterzeichneten Gesetzes zur Einführung von Erleichterungen für KMU im Steuer- und Wirtschaftsrecht werden zugleich die rechtlichen Grundsätze zur Amtsniederlegung von Geschäftsführern der Kapitalgesellschaften geändert.

Bisherige Rechtslage

Eine der Möglichkeiten des Mandatsverlusts als Mitglied des Organs einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) ist die Amtsniederlegung. Diese kann grundsätzlich jederzeit gegenüber der Gesellschaft durch eine Rücktrittserklärung erfolgen. Das neue Gesetz[1] ändert jedoch die Rechtslage im Hinblick auf die Amtsniederlegung:

  • eines Alleingeschäftsführers,
  • eines zuletzt zurücktretenden Geschäftsführers der Geschäftsführung,
  • aller Geschäftsführer der Geschäftsführung, die zusammen ihr Amt niederlegen.

Was ist nach den Änderungen durch Geschäftsführer zu beachten?

Die neuen Regelungen besagen, dass, wenn infolge der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers kein Mandat in der Geschäftsführung besetzt bleibt, legt dieser Geschäftsführer sein Amt gegenüber Gesellschaftern nieder, indem er zugleich die Gesellschafterversammlung einberuft, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsniederlegung wird am Folgetag des Tages, für den die Gesellschafterversammlung einberufen wurde, wirksam.

Ziel dieser Novellierung ist, dass die scheidende Geschäftsführung die Bestellung ihrer Nachfolger durch die Gesellschafterversammlung herbeiführt und damit mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Geschäftstätigkeit und Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten schafft. In der Praxis können jedoch Fälle problematisch sein, in denen mehrere Geschäftsführer unabhängig voneinander ihr Amt niederlegen und keine Kenntnis darüber haben, wer der „letzte” scheidende Geschäftsführer ist.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Amtsniederlegung nicht mit sofortigen Wirkung zum Zeitpunkt der Einreichung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, sondern grundsätzlich (soweit die Gesellschafter nicht anders beschließen) erst nach der Einberufung der Gesellschafterversammlung. Über die Einberufung der Gesellschafterversammlung müssen die Gesellschafter spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Gesellschafterversammlung benachrichtigt werden, so beträgt die Wartezeit in einem solchen Fall mindestens zwei Wochen.

Für die Wirksamkeit der Amtsniederlegung ist dabei unerheblich, ob die einberufene Gesellschafterversammlung auch tatsächlich stattgefunden hat und eine neue Geschäftsführung bestellt wurde. Insoweit bezieht sich das Gesetz lediglich auf die Voraussetzung der Einberufung der Gesellschafterversammlung.

Die beschriebene Änderung tritt am 1.01.2019 in Kraft.

[1] Das Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetze zur Einführung von Erleichterungen für Unternehmer im Steuer- und Wirtschaftsrecht: http://orka.sejm.gov.pl/opinie8.nsf/nazwa/2862_u/$file/2862_u.pdf.