Die seit dem 15. März 2018 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Landesgerichtsregister haben technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Einreichung von Jahresabschlüssen herbeigeführt. Daraufhin hat der polnische Gesetzgeber weitere Änderungen zur Erleichterung des Verfahrens vorgenommen.
Bisherige Regelung
Über die neuen Anforderungen hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Jahresabschlüssen haben wir bereits in diesem Beitrag berichtet und auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen, die im Rahmen des elektronischen Verfahrens entstehen können.
Nach den seit 15. März 2018 geltenden Regelungen waren Jahresabschlüsse im kostenlosen elektronischen Verfahren ausschließlich über:
- natürliche Personen, die im Unternehmensregister als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, Insolvenzverwalter oder Liquidatoren eingetragen sind und
- deren PESEL-Nummer im Unternehmerregister offengelegt wurde,
einzureichen. Diese Anforderung war in der Praxis insbesondere für Gesellschaften mit ausländischem Kapital problematisch, weil Ausländer, die polnische Gesellschaften (z.B. sp. z o.o.) vertreten, meistens über keine PESEL-Nummer verfügen. Die PESEL-Nummer ist ein elfstelliger Zifferncode, der einzelnen Personen zwecks deren Identifikation zugeteilt wird (Personenkennzahl). Die PESEL-Nummer wird u.a. jedem Staatsbürger, der auf dem Gebiet Polens geboren wurde, automatisch zugeteilt. Diese Nummer kann auch auf Antrag bei der zuständigen polnischen Behörde zugeteilt werden.
Reaktion des Gesetzgebers
Das Novellierungsgesetz über das Landesgerichtsregister vom 6. Dezember 2018[1] hat eine wesentliche Änderung eingeführt, indem es die Einreichung von Jahresabschlüssen zusätzlich über folgende Personen ausdrücklich zulässt:
- Prokuristen und Restrukturierungsverwalter, deren PESEL-Nummer im Unternehmerregister veröffentlicht wurde. Diese Vorschrift tritt am 12. Februar 2019 in Kraft;
- Rechtsanwälte, deren PESEL-Nummer im Register der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht wurde und die zur Einreichung des Jahresabschlusses im Namen der Gesellschaft bevollmächtigt werden. Dies wird ab dem 1. April 2019 möglich sein.
Die Neuerung betrifft Jahresabschlüsse, die nach Inkrafttreten der vorgenannten Regelungen eingereicht werden, d.h. auch diese, die den Abschluss des Geschäftsjahres 2018 betreffen.
Die Änderung bezieht sich auf die Einreichung der Jahresabschlüsse im kostenlosen elektronischen Verfahren über die durch das Justizministerium zur Verfügung gestellte Internetseite: https://ekrs.ms.gov.pl/rdf/rd/ und wird das Verfahren für Gesellschaften mit ausländischem Kapital erleichtern.
Die Einreichung von Jahresabschlüssen durch Personen ohne PESEL-Nummer bleibt in Polen nach der aktuellen Rechtslage weiterhin ausgeschlossen. Die Vorschriften ermöglichen jedoch die Bevollmächtigung polnischer Rechtsanwälte zur Vornahme dieser Tätigkeit, was bisher nicht möglich war. Dank dieser Änderung müssen ausländische Geschäftsführer und andere Verpflichtete das komplizierte Verfahren zwecks Zuteilung einer PESEL-Nummer nicht einleiten, als dies in der vorherigen Rechtslage am Ende 2018/Anfang 2019 der Fall war.
[1] http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/download.xsp/WDU20190000055/O/D20190055.pdf