Das Kündigungsrecht kann mit der Stellung eines Insolvenzantrags oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht unmittelbar verknüpft werden. Derartige insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind unwirksam.

Zahlungsunfähiger Geschäftspartner

Heutzutage sind Unternehmer stets dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihrer Geschäftspartner ausgesetzt. Auch in Polen nimmt das Problem von Jahr zu Jahr zu. Jegliche Versuche der Unternehmer, das Risiko zu minimieren, sind zu begrüßen – vorausgesetzt, sie sind durchführbar und wirksam. Dies ist bei den sog. insolvenzabhängigen Lösungsklauseln leider nicht der Fall, obwohl derartige Klauseln zwischen den Unternehmern oft vereinbart werden.

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln

Das polnische Insolvenzrecht regelt ausdrücklich, dass jegliche Vertragsklausel, die die Änderung oder Lösung eines Rechtsverhältnisses mit der Stellung eines Insolvenzantrags oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens verknüpft, unwirksam ist. Für den Fall, dass über das Vermögen einer Vertragspartei Insolvenzverfahren eingeleitet oder nur ein Insolvenzantrag gestellt wird, kann daher der Vertrag nicht vorsehen, dass die andere Partei:

  • den Vertrag kündigen darf,
  • vom Vertrag zurücktreten darf,
  • die Lieferungsbedingungen ändern darf usw.

Derartige Klauseln sind unwirksam, d.h. der Insolvenzverwalter ist an die etwaige Kündigung oder Vertragsänderung nicht gebunden und kann vom Unternehmen die vertragsmäßigen Leistungen doch verlangen.

Das Gleiche gilt im Restrukturierungsverfahren. Unwirksam ist jegliche Vertragsklausel, die die Änderung oder Lösung eines Rechtsverhältnisses nur von der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder auch Feststellung des Restrukturierungsvergleiches abhängig macht.

Insolvenzunabhängige Lösungsklausel

Unternehmer können (und sollen auch) sich aber vor der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners doch schützen. Der Vertrag kann die Änderung oder Lösung eines Rechtsverhältnisses an sonstige mit der Finanzlage des Geschäftspartners verbundenen Umstände koppeln, wie etwa:

  • Zahlungsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne (also Unfähigkeit, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen),
  • drohende Zahlungsunfähigkeit,
  • Zahlungsverzug für bestimmte Zeit,
  • Ausfall der Warenkreditversicherung usw.

Solche Vertragsklauseln sind grds. wirksam. Dabei ist jedoch wichtig, die entsprechende Vertragsklausel möglichst präzise zu gestalten. Im Vertrag sollen auch Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, wie etwa Informationspflichten. Die Parteien können bspw. vereinbaren, dass sie sich gegenseitig über wichtige Ereignisse im Hinblick auf ihre Finanzlage informieren werden. Mit einer solchen Vereinbarung kann auch die Pflicht zur regelmäßigen Vorlage von Finanzunterlagen einhergehen.