Ab 1.01.2016 gilt in Polen das Restrukturierungsgesetz. Immer mehr Unternehmer entscheiden sich für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens. Was bedeutet dies für ihre potenziellen Handelspartner?
Was heißt „w restrukturyzacji“?
Nach dem Restrukturierungsgesetz sollen die Sanierungsaussichten u.a. durch eine möglichst frühzeitige Antragstellung verbessert werden (mehr zum Restrukturierungsverfahren lesen Sie hier). Das Verfahren kann schon wegen drohender Zahlungsunfähigkeit geöffnet werden. Die „spolka z o.o. w restrukturyzacji“ ist denn nicht unbedingt insolvent. Eine Bedingung für die erfolgreiche Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens ist die rechtzeitige Erfüllung von Zahlungspflichten, die nach der Einleitung des Verfahrens entstehen. Solche Zahlungspflichten bleiben vom Restrukturierungsvergleich unberührt. Somit wird dem Unternehmer die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht, wobei auch die Interessen der potenziellen Handelspartner berücksichtigt werden. Allerdings darf der Schuldner keine Altverpflichtungen beglichen, wenngleich dies als Voraussetzung weiterer Lieferungen gelte. Etwaige Zahlungen sind unwirksam und führen zur Erstattungspflicht seitens des Gläubigers.
Eigenverwaltung ist nicht die Regel
Als weiterer Anreiz für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens gilt die Förderung der Eigenverwaltung. Das Gesetz sieht vier Typen von Restrukturierungsverfahren vor, die sich u.a. darin unterscheiden, wem die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Unternehmensvermögen zusteht. Es kann sowohl ein Verwalter mit voller Verfügungs- und Verwaltungsmacht als auch ein Sachwalter mit nur Beobachtungs- und teilweise Zustimmungsfunktion bestellt werden. Soll der Schuldner ohne Verfügungsbefugnis Geschäfte abschließen sind sie nichtig.
Die Voraussetzung der erfolgreichen Aufhebung eines Restrukturierungsverfahrens ist die Einholung der Zustimmung der Gläubigermehrheit zum Restrukturierungsplan. Dem Plan sind Vergleichsvorschläge beizulegen, in denen anzugeben ist, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen. Soll das Verfahren an der Bemängelung der Zustimmung scheitern, wird in meisten Fällen die Insolvenzanmeldung unabwendbar. Ob die insbesondere größten Gläubiger den Plan befürworten, wird meistens schon von derer Verhalten vor der Einleitung des Verfahrens ersichtlich.
Zusammenfassend?
Dem Eintritt in Handelsverhältnissen mit jeder „spolka z o.o. w restrukturyzacji“ soll sorgfältige Prüfung der Finanz- und Rechtslage vorangehen. Ein Restrukturierungsverfahren soll mit der Insolvenz nicht verwechselt werden, birgt mit sich jedoch das Risiko für den potenziellen Handelspartner. Zu prüfen sind vor allem:
– Eröffnungsgrund;
– aktuelle Finanzsituation;
– Befugnisse des Ansprechpartners;
– Stand des Restrukturierungsverfahrens;
– Sanierungsaussichten;
– Gläubigerstimmung.
