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Insolvenzverschleppungshaftung weiter verschärft
Das Oberste Gericht verschärft erneut Haftungsregeln für Geschäftsführer polnischer GmbH. Nun haften sie für GmbH-Verbindlichkeiten auch im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Gesellschafter einer poln. GmbH darf keinen Insolvenzantrag stellen
Das Verfahren kann aber dennoch eingeleitet werden.
Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung
Die Signifikanz der Insolvenzverschleppungshaftung bei den in Polen ansässigen Unternehmen wird immer größer. Dafür sorgen sowohl der polnische Gesetzgeber als auch die polnischen und europäischen Gerichte.