Schlagwort: Überschuldung
Insolvenzverschleppungshaftung weiter verschärft
Das Oberste Gericht verschärft erneut Haftungsregeln für Geschäftsführer polnischer GmbH. Nun haften sie für GmbH-Verbindlichkeiten auch im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Vorbereitete Liquidation – Pre-Pack im polnischen Rechtssystem
Das polnische Recht, ähnlich wie die Rechtsordnung in den Vereinigten Staaten oder in Deutschland, bietet das Sanierungsinstrument eines sogenannten „Pre-Packs“ an. Was ist das?
Abweisung des Insolvenzantrages – wann kann das Insolvenzverfahren nicht geführt werden?
Das Insolvenzgericht weist den Konkursantrag ab, wenn der Konkursantrag materiell unzulässig ist. Was bedeutet das eigentlich?
Präventives Restrukturierungsverfahren
Immer häufiger wird in Polen das Verfahren zur Feststellung eines Vergleiches eingeleitet. Es bietet eine interessante Alternative für Unternehmer in Krise.
Insolvenzabhängige Lösungsklauseln schützen nicht
Das Kündigungsrecht kann mit der Stellung eines Insolvenzantrags oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht unmittelbar verknüpft werden. Derartige insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind unwirksam.
Gesellschafter einer poln. GmbH darf keinen Insolvenzantrag stellen
Das Verfahren kann aber dennoch eingeleitet werden.
2. Deutsch-Polnisches Restrukturierungsforum
Wir laden herzlich zum 2. Deutsch-Polnischen Restrukturierungsforum nach Breslau/Wroclaw ein!
Haftung für Schulden einer poln. GmbH nach dem Tod ihres Geschäftsführers
Geschäftsführer einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) haften für die Gesellschaftsschulden, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft sich als fruchtlos erweist. Haften dafür auch die Erben des Geschäftsführers?
Was hat das Restrukturierungsrecht tatsächlich gebracht?
Seit 2 Jahren ist das neue Restrukturierungsrecht in Kraft. Wie ist die Wirkung des neuen Rechts einzuschätzen?
Wann kann das Restrukturierungsverfahren eröffnet werden?
Das Restrukturierungsverfahren dient der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Daher sind die Eröffnungsvoraussetzungen der akuten Zahlungsunfähigkeit weit nach vorne vorverlagert.