Unternehmen, die sich mit der Bewirtschaftung von Abfällen befassen sowie Inverkehrbringer von verpackten Waren müssen sich bis zum 24. Juli 2018 ins zentrale Register eintragen lassen.
Was ist das Verpackungsregister?
Das Register ist ein webbasiertes Informationssystem und der erste Bestandteil einer zentralen Datenbank für Waren, Verpackungen und Abfallwirtschaft, die in Polen gerade errichtet wird.
Das Register enthält grundlegende Angaben zur eintragungspflichtigen Tätigkeit – die Bezeichnung des Unternehmens, die Art und den Ort der gewerblichen Tätigkeit (einschl. Angaben zu den Abfallarten, Verpackungen, Geräten und Anlagen sowie Prozessen) wie auch Informationen über Genehmigungen und Erlaubnisse, die dem eintragungspflichtigen Unternehmen erteilt wurden.
Bis auf einige Ausnahmen werden die Daten im Register öffentlich zugänglich sein.
Eintragung von Amts wegen.
Von Amts wegen werden nur jene Unternehmen ins Verpackungsregister eingetragen, deren Tätigkeit erlaubnispflichtig ist. Hierzu zählen u.a. Abfallbesitzer, die eine integrierte Umweltgenehmigung, eine Erlaubnis für die Abfallerzeugung oder eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfall eingeholt haben. Amtswegige Eintragung erfolgt zudem im Falle von Unternehmen, die in einem gesonderten Register reglementierter Tätigkeiten im Bereich der Abholung oder Entgegennahme von Siedlungsabfällen von Immobillieneigentümern eingetragen sind.
Eintragung auf Antrag.
Die Liste von Unternehmen, welche die Antragspflicht trifft, ist sehr lang. Hierunter fallen u.a. nachweispflichtige Abfallhersteller, Unternehmen, die verpackte Waren in Polen in Verkehr bringen wie auch Inverkehrbringer von Geräten oder deren autorisierte Vertriebspartner.
Für einige Unternehmen ist die Eintragung ins Register kostenpflichtig.
Mit der Eintragung ins Register wird dem Antragsteller vom Marschall der jeweiligen Woiwodschaft eine individuelle Registernummer vergeben. Diese Nummer muss dann bei allen mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Unterlagen angegeben sein.
Sanktionen.
Bleibt die Antragstellung aus, so droht dem Unternehmen Haftstrafe oder ein Bußgeld von bis zu 5 000 PLN.
Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im betreffenden Bereich, ohne dass ein Unternehmen im Verpackungsregister eingetragen ist, kann mit einem Bußgeld von 1 000 PLN bis zu 1 000 000 PLN geahndet werden. Genauso hoch sind die Bußgelder, wenn Unternehmen die Registernummern auf ihren Unterlagen nicht angeben.
Von daher sollen Unternehmer möglichst schnell prüfen, ob sie der Pflicht zur Eintragung ins Verpackungsregister unterliegen und ob die Eintragung von Amts wegen durch die zuständige Behörde erfolgt oder aber beantragt werden muss. Sanktionen wegen der Pflichtverletzung sind insoweit durchaus schmerzlich.
Autorin: Katarzyna Skiba-Kuraszkiewicz
