Erwirbt man ein Unternehmen vom Insolvenzverwalter, so übernimmt man grds. keine Verpflichtungen des Insolvenzschuldners. Arbeitsverhältnisse gehen jedoch auf den Käufer über.

Kauf aus der Insolvenz

Das polnische Insolvenzrecht bietet die Möglichkeit, ein Unternehmen während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmenseigentümers vom Insolvenzverwalter zu erwerben. Grundsätzlich geht das Unternehmen auf den Käufer lastenfrei über. Der Erwerber übernimmt damit keine Haftung für die bisherigen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners. Gleichzeitig führt die Insolvenzeröffnung nicht zur Auflösung der Arbeitsverträge, die der betroffene Schuldner als Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern abgeschlossen hat.

Schutz der Interessen von Arbeitnehmern

Die oben genannten insolvenzrechtlichen Grundsätze können mit dem grundlegenden Ziel des Arbeitsrechts, d.h. die Interessen von Arbeitnehmern zu schützen, im Widerspruch stehen. Dieser Schutz drückt sich u.a. darin aus, dass beim Übergang eines Unternehmens oder dessen Teils auf einen anderen Betriebsinhaber, dieser – kraft Gesetzes – als neuer Arbeitgeber Partei der bestehenden Arbeitsverhältnisse wird. Die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers gehen auf den neuen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs automatisch über. Für die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Übergang eines Unternehmensteils entstanden sind, haften der bisherige und der neue Arbeitgeber gesamtschuldnerisch. Geht jedoch das gesamte Unternehmen an den neuen Arbeitgeber über, wobei  der bisherige Arbeitgeber liquidiert wird, so haftet der neue Arbeitgeber allein.

Rechtsstellung des Käufers und der Arbeitnehmer beim Unternehmenserwerb aus der Insolvenz

Die Meinungen über die Anwendung dieser arbeitsrechtlichen Regelung im Insolvenzverfahren sind geteilt. Dazu wird einerseits die Auffassung vertreten, dass der Erwerber eines Betriebes nicht nur Vertragspartei der bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes wird, sondern auch für die Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind, haftet. Diese Auslegung widerspricht aber vor allem dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger (der Käufer haftet nicht für die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern). Nach anderer Auffassung sollen Arbeitnehmer im Fall des Unternehmenserwerbs vom Insolvenzverwalter durch die arbeitsrechtlichen Regelungen eigentlich nicht geschützt werden, d.h. die bisherigen Arbeitsverhältnisse enden und es besteht gleichzeitig keine Haftung des Käufers für bisherige Verbindlichkeiten, die aus diesen Arbeitsverhältnissen folgen. Der Erwerb des Unternehmens „ohne Arbeitnehmer“ steht aber mit dem insolvenzrechtlichen Gebot des Verkaufs des schuldnerischen Unternehmens als ein fortgeführtes Unternehmen im Widerspruch.

In Hinsicht auf die Ziele des Insolvenzverfahrens und den Schutz der Arbeitnehmer erscheint jedoch noch ein anderer Ansatz zweckmäßig, wonach der Erwerber die bisherigen Arbeitnehmer samt dem Unternehmen übernimmt, er aber für die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nicht haftet. Diese Auffassung entspricht dem EU-Recht[1]. Die EU-weite Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang (u.a. Übergang von Rechten und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverträgen an den Erwerber) gelten nicht für Übergänge von Unternehmen im Rahmen eines Konkursverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens mit dem Ziel der Abwicklung des Vermögens des Veräußerers,  sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen. Beim Betriebsverkauf im Insolvenzverfahren wird dagegen ein anderes Ziel angestrebt, nämlich der Erhalt des Unternehmens. Der neue Arbeitgeber wird daher Partei der Arbeitsverhältnisse mit grds. allen damit zusammenhängenden Rechtsfolgen. Er haftet jedoch nicht für die Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind. Ansonsten wären die übrigen Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt im Vergleich zu den übernommenen Arbeitnehmern. Und dies wiederum verstößt gegen den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger.

Katarzyna Dec, LL.M.

[1] Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen