Die Impressumspflicht an sich gilt für polnische Webseiten nicht. Einige Informationen über das Unternehmen müssen jedoch auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden.

Informationspflichten der Handelsgesellschaften

Eine polnische Handelsgesellschaft hat auf ihrer Internetseite bestimmte Informationen zu veröffentlichen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (poln. spółka z ograniczoną odpowiedzialnością), die die beliebteste Gesellschaftsform in Polen ist, sowie bei einer Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH in Polen müssen folgende Angaben berücksichtigt werden:

  • Firma, Sitz und Adresse der Gesellschaft,
  • die Angaben zum Registergericht,
  • die KRS-Nummer (die Nummer, unter der die Gesellschaft im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eingetragen ist),
  • USt-IdNr. (poln. Numer Identyfikacji Podatkowej (NIP)),
  • Höhe des Stammkapitals, wobei bei der sog. „S-24“-Gesellschaft (eine einfache Form der GmbH, die übers Internet gegründet werden kann) deren Einlagen auf das Stammkapital noch nicht eingebracht worden sind, ist eine Information erforderlich, dass die Einlagen zwecks Deckung des Stammkapitals nicht eingezahlt worden sind.

Bei einer polnischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH betreffen die zu veröffentlichenden Angaben: Firma, Sitz, Adresse und USt-IdNr. der Zweigniederlassung sowie die Angabe des für die Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts. Im Falle einer Zweigniederlassung wird die Höhe des Stammkapitals nicht angegeben.

Bußgeld bei Nichteinhaltung

Die Pflicht gilt auch dann, wenn die Webseite der Gesellschaft nur Informationszwecken dient. Bei Nichteinhaltung der Pflicht kann den Mitgliedern der Geschäftsführung eine Geldstrafe bis zu 5.000 PLN auferlegt werden.

Die Internetseite kann natürlich auch weitere Informationen enthalten, zum Beispiel die Angaben zu den Mitgliedern der Geschäftsführung oder zur Unternehmensgruppe. Bei zwei- oder mehrsprachigen Webseiten ist zu beachten, dass die veröffentlichungspflichtigen Informationen in der Sprache anzugeben sind, in der die Internetseite erstellt wurde.

Je umfassender die angebotenen Dienstleistungen, desto mehr Pflichten

Bei Internetseite, über welche ein Online-Shop betrieben oder Dienste wie z. B. Newsletter, Video on Demand, Messenger, Kunden-Account angeboten werden, müssen Regeln für elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie einschlägige Verbrauchervorschriften, darunter betreffend die Missbrauchsklauseln, beachtet werden. Das Unternehmen hat seine E-Mail-Adresse anzugeben, Bedingungen für die Erbringung von Leistungen auf elektronischem Wege zu bestimmen und diese samt einer Information über die eingeholten Genehmigungen (falls zutreffend) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen müssen Folgendes regeln:

  • die Arten und den Umfang elektronisch erbrachter Dienstleistungen,
  • die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege, insbesondere die technischen Bedingungen und das Verbot, illegalen Inhalt zu liefern,
  • die Art und Weise, wie die Verträge betreffend elektronisch erbrachte Dienstleistungen abgeschlossen und aufgelöst werden,
  • den Ablauf bei eventuellen Beschwerdeverfahren.

Unternehmen, die der Pflicht nicht nachkommen, droht eine Geldstrafe wegen Nichteinhaltung der Vorschriften zum Wettbewerbs- und Verbraucherschutz.