Existenzgründer in Polen sind in den ersten 6 Monaten der gewerblichen Tätigkeit von der Pflicht befreit, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Auslegung der neuen Rechtslage ist aber umstritten.

Die neuen Vorschirften über Beitragserleichterung sind am 30. April 2018 in Kraft getreten. Der neue Unternehmer muss sich lediglich zur Krankenversicherung registrieren lassen und Beiträge insoweit in Höhe von 319,94 PLN monatlich zu zahlen. Die Beitragsbefreiung „am Start” stellt für Existenzgründer offensichtlich eine Erleichterung dar. Für Geschäftspartner des die Beitragserleichterung in Anspruch nehmenden Unternehmens kann dies hingegen mit gewissen Risiken verbunden sein. Die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Az. DI/100000/43/822/2018) festgestellt, dass Personen, welche die Beitragserleichterung in Anspruch nehmen, im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften nicht (!) als Unternehmer anzusehen sind  – obwohl sie im zentralen Gewerberegister als aktive Unternehmer eingetragen sind, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (NIP) und die statistische Nummer (REGON), welche in Polen Unternehmern vergeben wird, haben , sowie als aktive Umsatzsteuerzahler registriert sind. Dass eine Person, welche die Beitragsbefreiung in Anspruch nimmt, durch polnische ZUS  nicht als Unternehmer behandelt wird, bedeutet folglich, dass im Falle einer Dienstleistungserbringung durch eine solche Person, den jeweiligen Vertragspartner die Pflicht trifft, Sozialversicherungsbeiträge von der Vergütung des Dienstleisters abzuführen.  Im Lichte der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungspflichten, und zwar durch die Hinzufügung des Art. 8 Abs. 6a im Gesetz über das Sozialversicherungssystem, wäre daher anzunehmen, dass mit der Beitragserleichterung für Existenzgründer die Beitragsplicht schlechthin auf die Vertragspartner  eines solchen Dienstleiters – soz. seine „Arbeitgeber“ – abgewälzt wurde.

Dennoch stellte ZUS in einer Mitteilung vom 27. August 2018 fest, dass die Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet sind, SV-Beiträge für ihre Vertragspartner, welche die Erleichterung in Anspruch nehmen, zu zahlen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der jeweilige Auftragsgegenstand entspricht dem Gewerbegegenstand des befreiungsberechtigten Existenzgründers,
  • das Einkommen solcher Personen wird als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit besteuert.

Unter diesen Umständen können Beitragszahler nun Zweifel haben, wie die Verträge mit „jungen” Unternehmer in der geänderten Rechtslage zu behandeln sind. Zumal die Informationen über die Abwicklung der Beitragszahlung durch den jungen Unternehmer nicht allgemein zugänglich sind.

Auswirkungen für Unternehmer

Ganz bestimmt findet die ursprüngliche Auslegung der Sozialversicherungsanstalt wortwörtlich in den hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften ihre Bestätigung. Die jüngste Stellungnahme der ZUS  präsentiert hingegen einen Systemansatz. Demnach sollten die Beitragszahler jeweils unterscheiden, ob der Vertragspartner Leistungen für sie im Rahmen eines Gewerbes oder der sog. selbständigen Tätigkeit erbringt. Diese Auslegung dürfte mit den Grundsätzen aus der Begründung zum Änderungsgesetz übereinstimmen. Wie der Gesetzgeber dort festgehalten hat, „müssen technische Bestimmungen angenommen werden, wonach Personen, welche die SV-Beitragserleichterung in Anspruch nehmen,  der Sozialversicherungspflicht nicht unterliegen ”. Es muss jedoch gesagt werden, dass die Erklärung der ZUS allerdings nicht allgemeinverbindlich  ist. Andererseits sollten auch junge Unternehmer ggf. abwägen, ob es sich tatsächlich lohnt, die Erleichterung in Anspruch zu nehmen. Sollte die Art und Weise, wie die gewerbliche Tätigkeit abgewickelt wird, bestritten werden, wird sich die eventuelle Erhebung der Beiträge durch den Beitragszahler für einen solchen Unternehmer nur selten vorteilhaft auswirken. Da die von Beitragszahler abzuziehenden Beiträge jeweils von der Höhe der vereinbarten Vergütung abhängig sind, können sie in Wirklichkeit ggf. höher ausfallen, als die Beiträge, die der Unternehmer selbst hätte zahlen müssen (vgl. der sog. „kleine SV-Beitrag“ in Höhe von 183,90 PLN/ Monat).

Die Lösung, die vom polnischen Gesetzgeber ursprünglich als Förderung für junge Unternehmer gedacht war, um ihnen Ersparnisse für den Ausbau ihres Geschäftspotentials zu bringen, bereitet von Anfang an Probleme. Es ist somit anzuraten, den SV-Status der Vertragspartner, die erst seit Kurzem als Unternehmer tätig sind, vorsichtshalber zu überprüfen.

Piotr Kowalski

Steuerexperte