Im Bereich Compliance werden derzeit in Polen Rechtsänderungen vorgenommen, die die Verantwortung der Führungskräfte für Compliance-Verstöße der Gesellschaft erweitern. Neue Pflichten für Führungskräfte sind u.a. im Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen, das die EU-Richtlinie 2015/849 in die polnische Rechtsordnung umsetzt.

Wen betrifft das Gesetz

Das Gesetz[1] (ustawa o przeciwdziałaniu praniu pieniędzy i finansowaniu terroryzmu) hat einen umfassenden Anwendungsbereich – es wird u.a. auf die Banken, Investitionsfonds, Kreditinstitute, Unternehmer, die den Wechsel von Zahlungsmitteln und digitalen Währungen anbieten, Immobilienmakler, Wechselstuben, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute anwendbar.[2]

Es ist jedoch zu beachten, dass der Gesetz auch Unternehmer betreffen wird, die Barzahlungen vornehmen oder entgegennehmen, die 10 000 EUR übersteigen und in einer einzigen Zahlung oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Zahlungen durchgeführt werden.

Neue Pflicht – AML Verfahren

Eine der wichtigsten Pflichten, die durch das Management einer Gesellschaft umgesetzt werden muss, ist die Einführung eines internen Verfahrens zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.  Diese Pflicht betrifft jede Gesellschaft, die die o.g. Voraussetzung (bzgl. der Barzahlungen über 10 000 EUR) erfüllt und somit der Anwendung des Gesetzes unterliegt.

Die Gesellschaft soll erforderliche Mittel zur Minimalisierung von Geldwäsche-Risiken einsetzen. In dem sog. „AML Verfahren“ sollen laut dem Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen geregelt werden:

  • Risikomanagementsystem
  • finanzielle Sicherheitsmaßnahmen
  • Aufbewahrung von Unterlagen
  • Übermittlung von Informationen über Transaktionen und Meldungen an den Generalinspektor für Finanzen
  • Schulungen von Mitarbeitern im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • internes Meldesystem (sog. whistleblowing)
  • interne Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Gesetzesvorschriften

In der Praxis bedeutet das, dass eine Risikobewertung jedes Geschäftspartners erstellt und die Durchführung von finanziellen Sicherheitsmitteln dokumentiert werden sollen. Des Weiteren soll ein Verfahren zur Meldung von Missständen im Hinblick auf die Gesetzesvorschriften festgelegt werden. Eine große Rolle bei der Einhaltung der neuen gesetzlichen Pflichten spielen regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter und Führungskräfte, die auch dokumentiert werden sollen.

Leitendes Management

Bevor ein solches Verfahren in der Gesellschaft eingeführt wird, muss es durch leitendes Management bewilligt werden. Laut dem Gesetzesentwurf muss das leitende Management, das für die Durchführung der Pflichten aus dem Gesetz verantwortlich ist, benannt werden. Unter leitendes Management versteht der Gesetzgeber Mitglieder der Führungsorgane, Direktoren, Mitarbeiter, die über Kenntnisse hinsichtlich der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Gesellschaft verfügen und in diesem Bereich entscheidungsbefugt sind.

Des Weiteren muss ein Mitarbeiter in leitender Funktion benannt werden, der für die Einhaltung der Pflichten aus dem Gesetz durch die Gesellschaft und ihre Mitarbeiter, sowie für die Übermittlung von Informationen über Transaktionen und Meldungen an den Generalinspektor für Finanzen, verantwortlich sein wird (Compliance Officer).

Haftung

Das Gesetz sieht eine persönliche Haftung der verantwortlichen Führungskräfte:

  • Bei Feststellung durch die im Gesetz genannten Behörden eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes (u.a. bezüglich der Einführung des AML Verfahrens) kann dem verantwortlichen Mitglied des Führungsorgans eine Geldstrafe bis zu 1 000 000 PLN auferlegt werden.
  • Darüber hinaus kann als verwaltungsrechtliche Sanktion das Verbot der Wahrnehmung der Aufgaben in leitender Funktion bis zu einem Jahr auferlegt werden.
  • Der Gesetzgeber sieht zudem eine strafrechtliche Haftung für einen in der Gesellschaft benannten Compliance-Verantwortlichen vor. Bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Übermittlung von Informationen bezüglich des Verdachts der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder bei Übermittlung von falschen Informationen kann eine Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren verhängt werden.

Das Gesetz wurde am 12. März 2018 nach der dritten Lesung im Sejm zur Unterschrift des Präsidenten vorgelegt und wird drei Monate ab der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft treten.

[1] In der Fassung vom 1.03.2018, abrufbar unter http://www.sejm.gov.pl/sejm8.nsf/PrzebiegProc.xsp?nr=2233  [letzter Zugang: 19.03.2018].

[2] Ausführliche Auflistung im Art. 2 des Gesetzesentwurfs.