Im Hinblick auf die geplante Änderung des Unternehmensstrafrechts geben wir in diesem Beitrag eine kurze Übersicht über die Regelungen und Maßnahmen, die das Haftungsrisiko der Unternehmer minimieren können.
Das geplante Verbandssanktionengesetz wird die Haftung von Unternehmern für die zu ihren Gunsten begangenen Straftaten verschärfen (mehr dazu lesen Sie in unserem ersten Beitrag zu diesem Thema). Unternehmer sollen sich auf die kommenden Regelungen rechtzeitig anpassen, denn die Konsequenzen der Nichteinhaltung neuer gesetzlicher Vorgaben sind kostspielig und aufwändig. Im Anschluss daran stellen wir die Schwerpunkte einer effektiven Präventivstruktur im Unternehmen dar:
1) Compliance Defence
An erster Stelle ist auf die Bedeutung der Präventivmaßnahmen hinzuweisen – die Einführung eines Compliance-Systems sowie des Risikomanagements kann das Haftungsrisiko minimieren. Durch die angemessene Organisation und Ausführung der Compliance-Aufgaben im Unternehmen kann die Einhaltung erforderlicher Sorgfalt nachgewiesen werden. Effektive Compliance-Systeme können auch eine strafmildernde Wirkung haben.
2) Interne Untersuchung von Unregelmäßigkeiten
Der Gesetzesentwurf sieht eine neue Pflicht bezüglich der Compliance-Kommunikation vor. Unternehmer sollen verpflichtet werden, interne Verfahren zur Meldung von Unregelmäßigkeiten einzuführen. Gemeldete Compliance-Verstöße müssen geprüft und die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden. Falls im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass der Unternehmer das interne Untersuchungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht durchgeführt bzw. die Unregelmäßigkeit nicht beseitigt hat, so droht ihm eine Geldstrafe bis zu 60 Mio. PLN (etwa 15 Mio. EUR).
3) Whistleblowerschutz
Im Hinblick auf die Meldungen von Verstößen innerhalb der Organisation sollen Unternehmer Vorschriften beachten, die den Schutz der Whistleblower (Hinweisgeber) gewährleisten. Werden infolge der Meldung Arbeitnehmerrechte verletzt oder wird das Arbeitsverhältnis mit dem Whistleblower aufgelöst, so kann das Gericht die Wiedereinstellung, den Schadenersatz oder eine Geldleistung bis zu 1 000 000 PLN für den Whistleblower zusprechen.
4) Wie können Unternehmer das Haftungsrisiko minimieren?
Wie die Darstellung der grundlegenden Vorschriften gezeigt hat (siehe auch unseren ersten Beitrag zu diesem Thema), wird die strafrechtliche Haftung der Unternehmer erheblich erweitert. Sie können für jedes Vergehen und Steuervergehen in Verantwortung gezogen werden, das durch Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Vertretungsberechtigte, Arbeitnehmer und zusammenarbeitende Unternehmer begangen wurde. Darüber hinaus wird der Strafenkatalog ergänzt. Die maximale Höhe einer Geldstrafe kann sogar 60 Mio. PLN betragen.
Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in dem Gesetzesentwurf die Pflicht zur Einführung einiger Elemente eines Compliance-Systems in jedem Unternehmen vorgesehen hat. Es handelt sich um die o.g. Einrichtung des internen Verfahrens zur Meldung von Unregelmäßigkeiten, den Hinweisgeberschutz und die Funktion der internen Überwachung (Compliance Officer).
Werden vom Unternehmer nur einzelne Maßnahmen vorgenommen, so bedeutet dies nicht, dass die gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich eingehalten sind. Es ist vielmehr eine integrierte, umfassende Vorgehensweise durch die Umsetzung eines Compliance Management Systems (CMS) erforderlich.
Die geplante Änderung der Rechtslage zeigt, dass Compliance nicht mehr nur eine bewährte Praxis ist, sondern sie kann eine Rechtspflicht werden. Compliance-Lösungen sollen als ein wichtiger Bestandteil jeder verantwortlichen Unternehmensführung gelten, der auch der Einleitung kostspieliger Verfahren und der Verhängung von Sanktionen präventiv entgegenwirkt.
