In Polen ist der Versand von Werbematerialien in verschiedenen Rechtsakten geregelt, was dazu geführt hat, dass nach den am meisten restriktiven Auslegungen sogar drei Einwilligungen eingeholt werden müssten. Dank der neuesten Leitlinien des Ministeriums für Digitalisierung können diese Bedenken ausgeräumt werden.

Bisherige Rechtslage

Unternehmen und andere Organisationen, die Werbematerialien per E-Mail verschicken möchten, unterliegen den datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und den Erfordernissen, die sich aus dem Gesetz über die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und aus dem Telekommunikationsrecht ergeben. Nach diesen Regelungen bedarf die Versendung von Werbematerialien einer Grundlage für die Datenverarbeitung (einer Einwilligung oder des Vorliegens eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen), einer Einwilligung in die Übermittlung der Geschäftsinformationen und in die Nutzung der Telekommunikationsendeinrichtungen zum  Zweck der Direktwerbung.

Je nachdem, wie viele Kommunikationskanäle zur Versendung von Werbematerialien verwenden werden (ausschließlich per E-Mail oder auch per SMS usw.), sollten Unternehmer drei Einverständnisse erhalten, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung nach der DSGVO

Nach der DSGVO kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Demnach kann die Grundlage für die Versendung von Werbematerialien  das berechtigte Interesse des Verantwortlichen sein und auf dieser Grundlage ist die Einwilligung in der Datenverarbeitung zu diesem Zweck unnötig.

Leitlinien des Ministeriums für Digitalisierung

Das Ministerium für Digitalisierung hat neulich die Leitlinie für die Fintech-Unternehmen veröffentlicht[1]. In den Leitlinien ist die Frage geklärt, ob das berechtigte Interesse in der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung dazu führt, dass die Einwilligung in der Übermittlung der Geschäftsinformationen eingeholt werden soll. Nach Ansicht des Ministeriums für Digitalisierung ist das Einverständnis zur Übermittlung der Wirtschaftsinformationen gemäß den Regelungen des Gesetzes über die elektronisch erbrachten Dienstleistungen eine Grundlage dafür, dass die Person, die ihre Einwilligung zur Versendung von Werbematerialien erteilt, erwarten kann, dass ihre personenbezogenen Daten (z.B. E-Mail-Adresse) zu diesem Zweck verarbeitet werden. Daraus ergibt sich, dass bei der Versendung von Werbematerialien per E-Mail (z.B. in Form eines Newsletters) die Einwilligung in die Übermittlung der Geschäftsinformationen nach den Vorschriften über die elektronisch erbrachten Dienstleistungen reicht.

Unternehmer sollen jedoch beachten, dass der betroffenen Person das Widerspruchsrecht zusteht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so kann ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zum Zweck derartiger Werbung jederzeit eingelegt werden und das Unternehmen ist nicht mehr (ohne Ausnahmen) berechtigt, die Daten der betroffenen Person weiter zu diesem Zweck zu verarbeiten. Bei der Datenverarbeitung zum Zweck der Direktwerbung müssen auch die Informationspflichten gemäß Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO erfüllt werden.

[1] „RODO. Poradnik dla sektora Fintech” [DSGVO. Leitlinie für die Fintech-Unternehmen], Quelle: https://www.gov.pl/documents/31305/436699/RODO_-_FinTech.pdf/f606290e-1234-6ee6-3f8a-4111c41de2cf [letzter Zugang: 18.12.2018].