Als einer der attraktivsten Investitionsstandorte in Mittel- und Osteuropa wird Polen gerne durch ausländische Investoren gewählt. Das günstige Wirtschaftsumfeld versucht derzeit auch die polnische Regierung freundlicher zu gestalten, indem sie Erleichterungen für in Polen tätige ausländische Unternehmen einführt. Eine davon ist das am 30. April 2018 in Kraft getretene Gesetz über die Grundsätze der Teilnahme ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen am Wirtschaftsverkehr im Hoheitsgebiet der Republik Polen („Gesetz”). Unter vielen neuen Lösungen rückt die von ausländischen Unternehmern seit Langem ersehnte Vereinfachung der Liquidation einer Zweigniederlassung in Polen in den Vordergrund.
Nach bisheriger Rechtslage waren auf die Schließung einer Zweiniederlassung in Polen aufgrund eigener Entscheidung des ausländischen Unternehmers die Vorschriften des Gesetzbuches über Handelsgesellschaften über die Liquidation einer GmbH anzuwenden. In der Praxis konnte das Liquidationsverfahren nicht kürzer als drei Monate dauern und war mit erheblichen Kosten verbunden. Für die Schließung der Zweigniederlassung eines polnischen Unternehmers war indes nur Beschluss in einfacher Schriftform erforderlich. Auf dieses grobe Missverhältnis wies das polnische Oberste Gericht schon im Urteil vom 09.05.2007 (Az. II CSK 25/07, OSNC Nr. 5/2008) hin: Es stehe dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.
Neue Grundsätze bei Schließung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer
Mit den neuen Vorschriften wird hier Abhilfe geschaffen. Seit dem 30. April 2018 gelten für die Schließung der polnischen Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung die gleichen Grundsätze wie die für die Liquidation einer Zweigniederlassung der polnischen GmbH. Praktisch gesehen: Das gesamte Liquidationsverfahren wurde nun durch einen einfachen Organbeschluss über die Liquidation der Zweigniederlassung in Polen ersetzt. Eine regelmäßige Liquidation muss allerdings nach wie vor durchgeführt werden, falls gegenüber dem ausländischen Unternehmer ein Verbot gewerblicher Betätigung über seine Zweigniederlassung ausgesprochen wird. Ein solcher Bescheid kann vom Wirtschaftsminister in folgenden Fällen erlassen werden:
- Der ausländische Unternehmer verstößt grob gegen das polnische Recht,
- Der ausländische Unternehmer, der eine Zweigniederlassung in Polen errichtet hat, befindet sich in Liquidation oder er hat das Recht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verloren,
- Die Tätigkeit des ausländischen Unternehmers gefährdet die Sicherheit und Verteidigung des Staates.
Die Änderungen im Sinne der nun vereinfachten Liquidation von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sind positiv einzuschätzen. Dass eine Zweigniederlassung in Polen nunmehr gegebenenfalls einfacher aufgehoben wird, kann bei Entscheidungsfindung durch ausländische Gründer als Argument für die Wahl eben dieser Rechtsform herangezogen werden. Denn es ist zu beachten, dass bei Liquidation der Zweigniederlassung das ausländische Unternehmen weiterhin existent und Partei aller im Rahmen der Zweigniederlassung begründeten Rechtsverhältnisse ist. Eventuelle Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung werden dann unmittelbar gegen die ausländische Hauptniederlassung geltend gemacht.
dr Marcin Śledzikowski
