Gesetzgeberische Arbeiten am neuen polnischen Unternehmensstrafrecht sind in vollem Gang. In diesem Beitrag berichten wir über den aktuellen Stand der Arbeiten.
Wir haben über die geplante Änderung des aktuell geltenden Verbandssanktionengesetzes und den Verlauf der Arbeiten bereits in einer Reihe von Beiträgen informiert (mehr dazu lesen Sie z.B. hier). Der aktuelle Gesetzesentwurf samt Begründung wurde am 5. September 2018 veröffentlicht. Dieser wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse öffentlicher Konsultationen ausgearbeitet.[1]
Wie ist der aktuelle Stand der Regelungen?
In dem letztens veröffentlichten Gesetzesentwurf wurde der Kreis von Personen und anderen Wirtschaftsteilnehmern, für deren Handlungen Unternehmer haftbar gemacht werden können, geändert. Aus Sicht der Geschäftspraxis ist z.B. anzumerken, dass jetzt Subunternehmer und andere Unternehmer, soweit eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrags steht, sowie ihre Mitarbeiter und Vertretungsberechtigte, ausdrücklich hierunter fallen. Es wird demnach erforderlich sein, Geschäftspartner sorgfältiger zu überprüfen.
Des Weiteren wurde ausdrücklich vorgesehen, dass Unternehmer zur Haftung gezogen werden können, wenn eine Straftat infolge der mangelnden Sorgfalt bei der Auswahl oder Aufsicht über die im Namen des Unternehmens jeweils handelnden Personen begangen wird. Der Haftungsfall kann auch dann vorliegen, wenn die Organisation des Unternehmens das Begehen der Straftat erleichtert und ermöglicht hat. Im Anschluss daran sind z.B. fehlende innerbetriebliche Regelungen, fehlende Kompetenz- bzw. Zuständigkeitsverteilung oder fehlende Benennung einer Aufsichtsperson (z.B. Compliance Officer) erwähnt.
Die wichtigste Änderung gegenüber den ursprünglich geplanten Vorschriften ist die mögliche Haftungsbefreiung durch gezielte Compliance-Maßnahmen. Es wird ausdrücklich geregelt, das der Unternehmer der Haftung aus dem Gesetz nicht unterliegt, wenn eine Person zur Ausübung der Funktion des Compliance Officers benannt und darüber hinaus mindestens jede 2 Jahre ein Compliance-Audit durchgeführt wird. Diese Maßnahmen müssen dabei sorgfältig durch qualifizierte Personen durchgeführt werden. Dies bestätigt, dass Compliance von einer Best Practice zur Rechtspflicht wird.
Es werden auch Regelungen zum Schutz der Whistleblower (Hinweisgeber) ergänzt. Es wird u.a. zulässig sein, dass personenbezogene Daten bei Verdacht einer Straftat ohne Zustimmung des potenziellen Täters verarbeitet werden können. Die Unternehmer sollen den Hinweisgebern einen entsprechenden Schutz vor repressiven Maßnahmen oder Diskriminierungsmaßnahmen gewährleisten.
Auch die Regelung zur Haftung bei Umwandlungen wurde ergänzt. Der Entwurf sieht eine gesamtschuldnerische Haftung des bisherigen Eigentümers und des Erwerbers eines Unternehmens oder seiner Bestandteile für eine vor der Übertragung des Vermögens begangene Straftat vor. Demnach werden beide Parteien eines M&A-Geschäfts zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet.
Hinsichtlich des Strafenkatalogs ist zu erwähnen, dass die maximale Höhe einer Geldstrafe 30 Mio. PLN (ca. 7 Mio. EUR) beträgt. Zu den empfindlichsten Strafmaßnahmen gehören u.a. die Schließung einer Niederlassung und das Verbot der Teilnahme an Vergabeverfahren.
Die Neugestaltung des Unternehmensstrafrechts bringt eine Revolution in der Wahrnehmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Unternehmern mit sich. Im Hinblick auf erhebliche Konsequenzen der Verstöße gegen das Gesetz und bei der Geltendmachung der Haftungsansprüche Erleichterungen im Verfahren gegen juristische Personen sollen Unternehmer schon jetzt notwendige Compliance-Maßnahmen treffen und ihre Organisationen auf die neuen Vorschriften vorbereiten.
[1] Abrufbar unter: http://legislacja.rcl.gov.pl/docs//2/12312062/12511889/12511890/dokument356305.pdf, letzter Zugang: 14.10.2018.
